Förderverein
Satzung
1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Förderverein der katholischen Pfarrkirche Ortenburg“. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V.“
Der Sitz des Vereins ist Ortenburg.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Pfarrei Maria Himmelfahrt Ortenburg bei der Finanzierung des anfallenden Eigenanteils der Pfarrei im Zusammenhang mit der Generalsanierung der katholischen Pfarrkirche in den Jahren 2016 – 2018.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Einwerbung von Spenden und Sammlungen jeglicher Art, die Durchführung von Veranstaltungen, sowie die Gewinnung von Mitgliedern.
3 Kirchlicher Zweck
Der Förderverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar einen kirchlichen Zweck im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der geltenden Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4 Mitgliedschaft
Mitglieder werden können natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, juristische Personen und Handelsgesellschaften. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Ablehnung der Mitgliedschaft ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder dem Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grob fahrlässiger Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
- dem/der Vorsitzenden
- dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
- dem/der Kassenwart/in
- dem/der Schriftführer/in
Vorstand im Sinne des §26 des BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Kassenwart/in, der/die Schriftführer/in.
Jede/r von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder können nur die Mitglieder des Vereins werden. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Der Vorstand trifft die zur Erreichung der satzungsgemäßen Ziele des Vereins notwendigen Maßnahmen. Er führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen.
Die Vorstandssitzung wird vom Vorsitzenden oder seinem/ihrem Stellvertreter
einberufen. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Verlauf der Vorstandssitzung und die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten. Diese ist vom Vorsitzenden oder seinem/ihrem Stellvertreter zu unterzeichnen.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. In dieser Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Es entscheidet die einfache Stimmenmehrheit. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Verlangen eines Mitglieds muss geheim abgestimmt werden.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich einberufen.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Vereinsauflösung
- weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach Gesetz ergibt
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dies auf schriftlichen Antrag und unter Angabe von Gründen verlangen.
Satzungsänderungen bedürfen einer ¾‑Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Entscheidend ist dabei die Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszweckes bedarf der Zustimmung aller Mitglieder.
9 entfällt
10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn ¾ aller Mitglieder anwesend sind. Der Vereinsauflösung müssen 9/10 der anwesenden Mitglieder zustimmen.
Falls die erforderliche Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder nicht erreicht wird, muss innerhalb eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, die mit 9/10 der dann anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Katholische Kirchenstiftung Ortenburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
11 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 10.10.2017 beschlossen.
Sie tritt mit Eintrag des Fördervereins in das Vereinsregister in Kraft.