Förderverein

Satzung

1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Ver­ein führt den Namen För­der­ver­ein der katho­li­schen Pfarr­kir­che Orten­burg“. Nach der Ein­tra­gung führt der Ver­ein den Namens­zu­satz e.V.“

Der Sitz des Ver­eins ist Ortenburg.

Das Geschäfts­jahr des Ver­eins ist das Kalenderjahr.

2 Zweck

Zweck des Ver­eins ist die Unter­stüt­zung der Pfar­rei Maria Him­mel­fahrt Orten­burg bei der Finan­zie­rung des anfal­len­den Eigen­an­teils der Pfar­rei im Zusam­men­hang mit der Gene­ral­sa­nie­rung der katho­li­schen Pfarr­kir­che in den Jah­ren 2016 – 2018.

Der Sat­zungs­zweck wird ver­wirk­licht ins­be­son­de­re durch Ein­wer­bung von Spen­den und Samm­lun­gen jeg­li­cher Art, die Durch­füh­rung von Ver­an­stal­tun­gen, sowie die Gewin­nung von Mitgliedern.

3 Kirchlicher Zweck

Der För­der­ver­ein ver­folgt aus­schließ­lich und unmit­tel­bar einen kirch­li­chen Zweck im Sin­ne des Abschnit­tes steu­er­be­güns­tig­te Zwe­cke“ der gel­ten­den Abga­ben­ord­nung. Der Ver­ein ist selbst­los tätig, er ver­folgt nicht in ers­ter Linie eigen­wirt­schaft­li­che Zwe­cke. Mit­tel des Ver­eins dür­fen nur für die sat­zungs­ge­mä­ßen Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glie­der erhal­ten kei­ne Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Ver­eins. Es darf kei­ne Per­son durch Aus­ga­ben, die dem Zweck des Ver­eins fremd sind, oder durch unver­hält­nis­mä­ßig hohe Ver­gü­tun­gen begüns­tigt werden.

4 Mitgliedschaft

Mit­glie­der wer­den kön­nen natür­li­che Per­so­nen, die das 18. Lebens­jahr voll­endet haben, juris­ti­sche Per­so­nen und Han­dels­ge­sell­schaf­ten. Über die Auf­nah­me ent­schei­det nach schrift­li­chem Antrag der Vor­stand. Bei Ableh­nung der Mit­glied­schaft ist der Vor­stand nicht ver­pflich­tet, dem Antrag­stel­ler die Grün­de mitzuteilen.

5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mit­glied­schaft endet mit dem Tod des Mit­glie­des, durch frei­wil­li­gen Aus­tritt, Aus­schluss aus dem Ver­ein oder dem Ver­lust der Rechts­fä­hig­keit der juris­ti­schen Person.

Der frei­wil­li­ge Aus­tritt erfolgt durch schrift­li­che Erklä­rung gegen­über einem der ver­tre­tungs­be­rech­tig­ten Vor­stands­mit­glie­der. Er ist nur zum Schluss eines Kalen­der­jah­res zulässig.

Ein Mit­glied kann aus dem Ver­ein aus­ge­schlos­sen wer­den, wenn es schuld­haft in grob fahr­läs­si­ger Wei­se die Inter­es­sen des Ver­eins ver­letzt. Über den Aus­schluss ent­schei­det der Vorstand.

6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mit­glie­dern wer­den Bei­trä­ge erho­ben. Die Höhe des Bei­tra­ges und die Fäl­lig­keit wer­den von der Mit­glie­der­ver­samm­lung festgelegt.

7 Organe des Vereins

Die Orga­ne des Ver­eins sind der Vor­stand und die Mitgliederversammlung.

8 Vorstand

Der Vor­stand besteht aus

  • dem/​der Vorsitzenden
  • dem/​der stell­ver­tre­ten­den Vorsitzenden
  • dem/​der Kassenwart/​in
  • dem/​der Schriftführer/​in

Vor­stand im Sin­ne des §26 des BGB sind der/​die Vor­sit­zen­de, der/​die stell­ver­tre­ten­de Vor­sit­zen­de, der/​die Kassenwart/​in, der/​die Schriftführer/​in.
Jede/​r von ihnen ist ein­zeln zur Ver­tre­tung des Ver­eins berech­tigt.
Der Vor­stand wird von der Mit­glie­der­ver­samm­lung für die Dau­er von zwei Jah­ren gewählt. Vor­stands­mit­glie­der kön­nen nur die Mit­glie­der des Ver­eins wer­den. Der Vor­stand bleibt bis zu einer Neu­wahl im Amt.
Mit Been­di­gung der Mit­glied­schaft im Ver­ein endet auch das Amt als Vor­stand.
Der Vor­stand trifft die zur Errei­chung der sat­zungs­ge­mä­ßen Zie­le des Ver­eins not­wen­di­gen Maß­nah­men. Er führt die Geschäf­te des Ver­eins und ver­wal­tet das Ver­eins­ver­mö­gen.
Die Vor­stands­sit­zung wird vom Vor­sit­zen­den oder seinem/​ihrem Stell­ver­tre­ter
ein­be­ru­fen. Sie ist beschluss­fä­hig, wenn mehr als die Hälf­te sei­ner Mit­glie­der anwe­send sind. Beschlüs­se wer­den mit ein­fa­cher Mehr­heit gefasst. Bei Stim­men­gleich­heit ent­schei­det die Stim­me des Vor­sit­zen­den.
Der Ver­lauf der Vor­stands­sit­zung und die Beschlüs­se sind in einer Nie­der­schrift fest­zu­hal­ten. Die­se ist vom Vor­sit­zen­den oder seinem/​ihrem Stell­ver­tre­ter zu unter­zeich­nen.
Eine ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung fin­det ein­mal jähr­lich statt. In die­ser Ver­samm­lung hat jedes Mit­glied eine Stim­me. Die Über­tra­gung des Stimm­rechts auf ande­re Mit­glie­der ist nicht zuläs­sig. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist unab­hän­gig von der Anzahl der anwe­sen­den Mit­glie­der beschluss­fä­hig. Es ent­schei­det die ein­fa­che Stim­men­mehr­heit. Abstim­mun­gen erfol­gen durch Hand­zei­chen. Auf Ver­lan­gen eines Mit­glieds muss geheim abge­stimmt wer­den.
Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wird vom Vor­sit­zen­den, bei des­sen Ver­hin­de­rung vom stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den, mit einer Frist von 14 Tagen schrift­lich ein­be­ru­fen.
Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist für fol­gen­de Ange­le­gen­hei­ten zuständig:

  • Wahl, Abbe­ru­fung und Ent­las­tung des Vorstandes
  • Beschluss­fas­sung über Ände­rung der Sat­zung und Vereinsauflösung
  • wei­te­re Auf­ga­ben, soweit sich dies aus der Sat­zung oder nach Gesetz ergibt

Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen wer­den vom Vor­sit­zen­den, bei des­sen Ver­hin­de­rung vom stell­ver­tre­ten­den Vor­sit­zen­den, gelei­tet. Über den Ver­lauf der Mit­glie­der­ver­samm­lung ist eine Nie­der­schrift zu fer­ti­gen, die vom Ver­samm­lungs­lei­ter und dem Schrift­füh­rer zu unter­zeich­nen ist.
Außer­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen sind ein­zu­be­ru­fen, wenn 1/3 der Ver­eins­mit­glie­der dies auf schrift­li­chen Antrag und unter Anga­be von Grün­den ver­lan­gen.
Sat­zungs­än­de­run­gen bedür­fen einer ¾‑Mehrheit der anwe­sen­den Mit­glie­der. Ent­schei­dend ist dabei die Anzahl der abge­ge­be­nen gül­ti­gen Stim­men. Eine Ände­rung des Ver­eins­zwe­ckes bedarf der Zustim­mung aller Mitglieder.

9 entfällt

10 Auflösung des Vereins

Die Auf­lö­sung des Ver­eins kann nur auf einer zu die­sem Zweck ein­be­ru­fe­nen Mit­glie­der­ver­samm­lung beschlos­sen werden.

Die Ver­samm­lung ist beschluss­fä­hig, wenn ¾ aller Mit­glie­der anwe­send sind. Der Ver­eins­auf­lö­sung müs­sen 9/10 der anwe­sen­den Mit­glie­der zustimmen.

Falls die erfor­der­li­che Anzahl der stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der nicht erreicht wird, muss inner­halb eines Monats eine neue Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­be­ru­fen wer­den, die mit 9/10 der dann anwe­sen­den stimm­be­rech­tig­ten Mit­glie­der beschluss­fä­hig ist.

Bei Auf­lö­sung des Ver­eins oder bei Weg­fall steu­er­be­güns­tig­ter Zwe­cke fällt das Ver­eins­ver­mö­gen an die Katho­li­sche Kir­chen­stif­tung Orten­burg, die es unmit­tel­bar und aus­schließ­lich für gemein­nüt­zi­ge, mild­tä­ti­ge oder kirch­li­che Zwe­cke zu ver­wen­den hat.

11 Inkrafttreten

Vor­ste­hen­de Sat­zung wur­de auf der Grün­dungs­ver­samm­lung am 10.10.2017 beschlossen.

Sie tritt mit Ein­trag des För­der­ver­eins in das Ver­eins­re­gis­ter in Kraft.