Friedhofsordnung für den katholischen Friedhof Ortenburg
I n h a l t s v e r z e i c h n i s
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand der Friedhofsordnung
§ 2 Zweck des Friedhofs
§ 3 Außerdienststellung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Arbeiten im Friedhof
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 Anmeldung
§ 8 Särge und Urnen
§ 9 Ruhefrist
§ 10 Leichenausgrabung und Umbettung
IV. Grabstätten
§ 11 Allgemeines
§ 12 Einzelgrabstätten
§ 13 Doppelgrabstätten
§ 14 Urnengrabstätten
§ 15 Grüfte
§ 16 Größe der Gräber
§ 17 Rechte an Grabstätten
§ 18 Beschränkung der Rechte an Grabstätten
§ 19 Beendigung von Nutzungsrechten
V. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 20 Errichtungsgenehmigung
§ 21 Anlieferung
§ 22 Fundamentierung und Befestigung
§ 23 Unterhaltung
§ 24 Entfernung
VI. Grabmalgestaltung
§ 25 Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
A. Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
§ 26 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
§ 27 Gestaltung der Grabmale in diesen Abteilungen
B. Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
§ 28 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften
§ 29 Gestaltung von Grabmalen in diesen Abteilungen
§ 30 Abmessungen der Grabmale
C. Gemeinsame Vorschriften
§ 31 Herrichtung und Instandhaltung
§ 32 Vernachlässigung des Grabes
VII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 33 Benutzung der Leichenhalle
§ 34 Trauerfeiern
VIII. Schlussbestimmungen
§ 35 Bestehende Nutzungsrechte
§ 36 Haftung
§ 37 Gebühren
§ 38 Inkrafttreten
Die Kirchenstiftung Ortenburg erlässt folgende Friedhofsordnung:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Gegenstand der Friedhofsordnung
1. Der Friedhof Ortenburg steht im Eigentum der Kath. Pfarrkirchenstiftung von Ortenburg und ist somit ein kirchlicher Friedhof im Sinne des Kirchlichen Gesetzbuches. Er wird von der Kirchenverwaltung unterhalten, verwaltet und beaufsichtigt.
2. Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofssatzung, den sonstigen kirchlichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften.
3. Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
§ 2 Zweck des Friedhofs
1. Der Friedhof dient zur Bestattung aller Personen, die bei ihrem Tod Einwohner der Pfarrei Ortenburg waren oder nach den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung Anspruch auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben.
2. Die Bestattung anderer Personen kann mit Zustimmung der Kirchenverwaltung erfolgen, wenn andere Bestattungsmöglichkeiten fehlen.
3. Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.
§ 3 Außerdienststellung und Entwidmung
1. Der Friedhof, Teile des Friedhofes oder einzelne Grabstätten können aus wichtigem Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Die Außerdienststellung schließt die Möglichkeit weiterer Beisetzungen aus. Durch die Entwidmung verliert der Friedhof seinen Charakter als Ruhestätte der Toten. Außerdienststellung und Entwidmung werden in der für die Pfarrgemeinde üblichen Form öffentlich bekannt gegeben. Sind nur einzelne Grabstätten betroffen, erhalten die Nutzungsberechtigten deren Aufenthaltsort bekannt ist, zusätzlich einen schriftlichen Bescheid.
2. Soweit noch Ruhefristen laufen, sind im Falle der Entwidmung auf Kosten der Pfarrkirchenstiftung Umbettungen vorzunehmen. Im Falle der Außerdienststellung wird für die restliche Nutzungszeit auf Antrag eine Ersatzwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt; eine weitere Nutzungsgebühr ist für diese Zeit nicht zu entrichten.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
1. Der Friedhof ist grundsätzlich tagsüber für den Besuch geöffnet.
2. Der Friedhof kann vorübergehend aus besonderem Anlass ganz oder teilweise geschlossen werden.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
1. Jeder Besucher hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.
2. Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden sind ausgenommen.
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben.
c) Druckschriften zu verteilen oder zu verkaufen.
d) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.
e) Hunde unangeleint mitzunehmen.
f) zu lärmen, zu spielen, oder zu rauchen.
g) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen.
h) Grabeinfassungen oder Grabbeete unbefugt zu betreten.
i) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Kirchenverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren.
k) Wasser zu anderen Zwecken als zum Zwecke der Grabpflege zu entnehmen.
l) unpassende Gefäße (Flaschen, Einmachgläser, Dosen und ähnliche Gegenstände) auf den Gräbern aufzustellen und Gefäße solcher Art sowie Gartenwerkzeuge zwischen den Grabstellen bzw. hinter den Grabmälern abzustellen.
m) Blumen, Sträucher und Pflanzen unbefugt abzureißen oder Erde und Kies mitzunehmen.
3. Die Kirchenverwaltung kann weitere Regelungen für die Ordnung auf dem Friedhof erlassen; sie kann auch Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und seiner Ordnung vereinbar sind.
4. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Die Kirchenverwaltung kann Personen, die der Friedhofssatzung zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.
§ 6 Arbeiten im Friedhof
1. Der Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung die Beauftragung von Dienstleistungserbringern anzuzeigen.
2. Tätig werden können nur solche Dienstleistungserbringer, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Sofern seitens der Friedhofsverwaltung innerhalb von vier Wochen nach Anzeige keine Bedenken angemeldet werden, können die Arbeiten ausgeführt werden.
3. Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Kirchenverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
4. Die Vornahme gewerblicher oder störender Arbeiten ist während einer Totenfeier oder Bestattung in deren Nähe untersagt.
5. Den zur Vornahme gewerblicher Arbeiten Berechtigten ist — soweit erforderlich — die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen gestattet. Wege und sonstige Anlagen dürfen dabei nicht über das übliche Maß hinaus beansprucht werden.
6. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
7. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen, sowie Anweisungen des Friedhofspersonals zu befolgen.
8. Für alle Schäden, die aufgrund oder gelegentlich der gewerblichen Tätigkeit von den Gewerbetreibenden oder ihren Bediensteten fahrlässig oder schuldhaft verursacht werden, haben die Gewerbetreibenden einzustehen. § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen.
9. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Kirchenverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 Anmeldung
1. Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes beim Kirchenverwaltungsvorstand anzumelden. Bei der Anmeldung sind die erforderlichen amtlichen Bescheinigungen vorzulegen. Hierzu zählt insbesondere die Todesbescheinigung, der Nachweis des Nutzungsrechts für die Bestattung in einer Wahlgrabstätte, sowie die Bescheinigung über die Einäscherung vor einer Beisetzung.
2. Ort und Zeit der Bestattung werden von der Kirchenverwaltung festgesetzt. Das Grab muss spätestens 24 Stunden vor Beginn der Bestattung bei der Kirchenverwaltung bestellt werden.
3. Die Bestattungen werden ausschließlich durch die von der Kirchenverwaltung beauftragten Personen ausgeführt.
4. Nachrufe, Kranzniederlegungen und musikalische Darbietungen sind mit dem mit der Totenfeier beauftragten Geistlichen abzustimmen.
§ 8 Särge und Urnen
1. Die Särge müssen so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge müssen in der Regel aus Vollholz hergestellt sein.
2. Urnen (Überurne und Aschekapsel), die unter der Erde beigesetzt werden, müssen aus organischem, biologisch abbaubaren Material sein.
§ 9 Ruhefrist
Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt für Leichen- und Aschenreste 15 Jahre. Für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 10 Jahre.
§ 10 Leichenausgrabung und Umbettung
1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
2. Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist grundsätzlich der Nutzungsberechtigte oder jeder Angehörige, der eine schriftliche Einverständniserklärung der Nutzungsberechtigten der von der Umbettung betroffenen Gräber vorweisen kann.
3. Leichenausgrabung und Umbettung bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bischöflichen Ordinariates Passau. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
4. Alle Umbettungen und Ausgrabungen werden nur von Beauftragten oder Bediensteten der Kirchenverwaltung durchgeführt. Die Kirchenverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung oder Ausgrabung.
5. Jede Leichenausgrabung ist dem Staatlichen Gesundheitsamt rechtzeitig anzuzeigen; die Ausgrabung einer Urne ist anzuzeigen, wenn dabei ein Sarg/eine Leiche freigelegt wird.
6. Der Antragsteller trägt die Kosten der Umbettung und haftet für Schäden, die aufgrund der Umbettung entstehen.
7. Der Ablauf der Ruhefrist für Leichen und Aschen wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 11 Allgemeines
1. Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsplan.
In Ortenburg ist der Friedhof zusätzlich in drei Abteilungen eingeteilt:
a) Alter Friedhof
b) Mittlerer Friedhof
c) Neuer Friedhof
Der unterschiedliche Charakter dieser Abteilungen erfordert eine entsprechende Anpassung in der Grabgestaltung.
2. Für die Bestattung der Verstorbenen werden folgende Grabstätten bereitgestellt:
a) Einzelgrabstätten,
b) Doppelgrabstätten,
c) Urnengrabstätten
3. Ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht. Neue Rechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Satzung erworben werden.
4. Das Eigentum an den Grabstätten bleibt bei dem Eigentümer des Friedhofsgrundstücks.
5. Ein Anspruch auf die Verleihung oder den Wiedererwerb von Nutzungsrechten an bestimmten aufgrund ihrer Art, Lage oder sonstigen Besonderheiten privilegierten Grabstätten besteht nicht.
6. Ebenfalls besteht kein Anspruch darauf, dass die Umgebung der Grabstätten unverändert bleibt oder in einer bestimmten Art und Weise gestaltet wird.
§ 12 Einzelgrabstätten
1. Ein Einzelgrab besteht aus einer Grabstelle. In ihm können ein Sarg und bei Tieferlegung zwei Särge beigesetzt werden.
2. Einzelgräber werden in der Regel als Reihengräber angelegt. Erfolgt keine Zuteilung einer Grabstätte nach § 13 – 15 der Satzung, so erfolgt die Beisetzung in einem Einzelgrab der Reihe nach.
§ 13 Doppelgrabstätten
1. Ein Doppelgrab besteht aus zwei Grabstellen. In ihm können zwei Särge und bei Tieferlegung vier Särge beigesetzt werden.
2. Doppelgräber sind in der Regel Wahlgräber. Die Lage einer zugeteilten Wahlgrabstätte ist mit dem Erwerber abzustimmen; ein Anspruch auf Zuteilung einer Wahlgrabstätte besteht nicht.
§ 14 Urnengrabstätten
1. Die Beisetzung von Aschen erfolgt in Urnenreihengrabstätten. Die Beisetzung kann außerdem in Gemeinschaftsgrabstätten oder in Grabstätten für Erdbestattungen erfolgen.
2. Für die Zuweisung von Urnenreihengrabstätten gelten die für Reihengräber und Wahlgräber festgesetzten obigen Bestimmungen entsprechend.
3. Die Beisetzung mehrerer Aschen in einer Urnenreihengrabstätte ist zulässig. In einem Urnengrab dürfen bis zu zwei Urnen, bei Tieferlegung bis zu vier Urnen aufgenommen werden.
4. Urnen und Aschen dürfen auch in Einzel- oder Doppelgräber beigesetzt werden, jedoch nicht mehr als drei Urnen anstelle eines Sarges.
§ 15 Grüfte
Die Anlage von Grüften ist nicht gestattet.
§ 16 Größe der Gräber
1. Die Grabstätten haben folgende Ausmaße:
a) Einzelgräber: Länge 2,20 m, Breite 1,00 m
b) Doppelgräber: Länge 2,20 m, Breite 2,20 m
c) Urnengräber: Länge 1,20 m, Breite 1,00 m
2. Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte muss mindestens 0,30 m bis höchstens 0,60 m betragen.
3. Die Tiefe des Grabes beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante eines Sarges oder einer Urne mindestens einen Meter. Der Abstand ist bei Tieferlegung entsprechend tiefer.
§ 17 Rechte an Grabstätten
1. Das Nutzungsrecht umfasst das Recht zur Beisetzung und zur Pflege der Grabstätte. In Fällen, da eine Beisetzung nicht oder nicht mehr zulässig ist, beschränkt sich das Nutzungsrecht auf die Grabpflege.
2. Bei allen Grabstätten wird das Nutzungsrecht durch Entrichtung der hierfür festgesetzten Gebühren erworben.
3. Die Übertragung von Nutzungsrechten unter Lebenden bedarf der schriftlichen Zustimmung der Kirchenverwaltung. Für den Übergang des Nutzungsrechtes von Todes wegen ist das Erbrecht grundsätzlich ausgeschlossen. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten gehen über
a) bei Versterben des Ehegatten auf den überlebenden Ehegatten.
b) in allen anderen Fällen geht das Nutzungsrecht auf eines der Kinder der beigesetzten Eltern über und zwar nach der Reihenfolge des Alters. Ist eines der Kinder Mitglied der Pfarrkirchenstiftung, so ist es bevorrechtigt. Sind mehrere Kinder Mitglied der Pfarrkirchenstiftung, erwirbt das älteste von ihnen das Nutzungsrecht.
Haben die Eltern eine andere Regelung über die Nachfolge im Nutzungsrecht getroffen, so wird diese nur dann wirksam, wenn die Kirchenverwaltung zustimmt.
c) Sind keine Kinder mehr vorhanden, treten an ihre Stelle die Enkel.
Ziff. 3 b gilt entsprechend.
d) Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, kann das Nutzungsrecht auf die Geschwister der früheren Nutzungsberechtigten übergehen.
Ziff. 3 b gilt entsprechend.
4. Über die Übertragung des Nutzungsrechtes unter Lebenden sowie den Übergang des Nutzungsrechtes von Todes wegen stellt die Kirchenverwaltung auf Antrag eine Urkunde aus.
5. Erfüllt niemand die Voraussetzungen der Ziffer 3, bzw. erklärt sich niemand bereit, das Nutzungsrecht zu übernehmen, kann die Pfarrkirchenstiftung sich an die Erben halten. Das Nutzungsrecht endet in diesem Fall mit Ablauf der Ruhefrist des zuletzt Beigesetzten.
6. Ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte kann im Bestattungsfalle nur auf die Dauer der Ruhefrist erworben werden und es kann gegen Entrichtung der festgesetzten Gebühr auf jeweils weitere fünf Jahre verlängert werden. Ein Nutzungsrecht an einer unbelegten Grabstätte kann auf die Dauer von jeweils fünf Jahren erworben werden.
§ 18 Beschränkung der Rechte an Grabstätten
1. Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann entzogen werden, wenn eine Grabstätte an den betreffenden Ort aus besonderen Gründen nicht mehr belassen werden kann. Vor Ablauf der Ruhefrist des zuletzt in einer solchen Grabstätte Bestatteten ist das Einverständnis des Nutzungsberechtigten erforderlich.
2. Dem Nutzungsberechtigten wird in solchen Fällen eine möglichst gleichwertige andere Grabstätte auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.
§ 19 Beendigung von Nutzungsrechten
1. Bei Beendigung von Nutzungsrechten hat der Nutzungsberechtigte die Grabstätte auf eigene Kosten zu räumen. Die Kirchenverwaltung setzt den Nutzungsberechtigten rechtzeitig mit einer Frist von mindestens drei Monaten hiervon in Kenntnis. Ist kein Nutzungsberechtigter bekannt oder der Aufenthaltsort des Nutzungsberechtigten nicht bekannt, so wird die Benachrichtigung durch öffentliche Bekanntgabe an den Anschlagtafeln des Friedhofes bzw. der Pfarrkirchenstiftung und der Anbringung eines Hinweisschildes an der Grabstätte ersetzt.
2. Über Grabstätten, bei denen das Nutzungsrecht erloschen und die Ruhefrist abgelaufen ist, kann die Kirchenverwaltung verfügen. Im Rahmen dieser Verfügung kann die Kirchenverwaltung Urnen- und Knochenreste entfernen und an anderer Stelle des Friedhofes würdig bestatten lassen. Eventuelle Grabeinfassungen, das Grabmal oder anderweitige Gegenstände werden bei nicht rechtzeitiger Beseitigung auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten entfernt; eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht, so dass diese sofort verwertet oder vernichtet werden dürfen. Ersatzansprüche des Nutzungsberechtigten sind ausgeschlossen.
3. Bei Auflösung eines Urnengrabes wird die vom Nutzungsberechtigten erworbene Grabplatte vom Friedhofsträger abgenommen und geht in den Besitz des Nutzungsberechtigten über.
Dies gilt auch für bereits vorhandene Urnengräber.
V. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 20 Errichtungsgenehmigung
1. Vor der Errichtung und Veränderung von Grabmalen ist die schriftliche Zustimmung der Kirchenverwaltung einzuholen. Die Kirchenverwaltung ist berechtigt, soweit dies zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, hierin Anordnung zu treffen, die sich insbesondere auf Werkstoff, Art und Größe der Grabmäler, Einfriedungen usw. beziehen.
2. Dem Antrag ist ein Entwurf des Grabmals mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Der Entwurf muss Angaben über das verwendete Material des Grabmals, seine Bearbeitung, die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die vorgesehene Fundamentierung enthalten.
3. Die Kirchenverwaltung kann im Einzelfall weitere Informationen, Muster, Modelle etc. anfordern, soweit die zur Feststellung der Genehmigungsfähigkeit des Grabmals erforderlich ist und damit keine besonderen Härten für den Antragsteller verbunden sind.
4. Macht der Berechtigte nicht innerhalb eines Jahres von der Errichtungsgenehmigung Gebrauch, so verfällt die Genehmigung.
5. Vor der Errichtung und Veränderung sonstiger baulicher Anlagen einschließlich Grabeinfriedungen etc. ist ebenfalls die schriftliche Zustimmung der Kirchenverwaltung einzuholen. Die für Grabmale festgesetzten Bestimmungen gelten entsprechend.
§ 21 Anlieferung
1. Eine Durchschrift der Errichtungsgenehmigung ist bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen vorzulegen.
2. Die Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen erfolgt in Abstimmung mit der Kirchenverwaltung, so dass diese Gelegenheit hat, eine Überprüfung vorzunehmen und im Einzelfall erforderliche Weisungen zu erteilen.
§ 22 Fundamentierung und Befestigung
1. Grabmale sind so zu fundamentieren und zu befestigen, dass eine jegliche Gefährdung von Personen ausgeschlossen ist. Durch die Fundamentierung muss sichergestellt sein, dass die Grabmale auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
2. Bei ihrer Errichtung sind die allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu beachten.
3. Entsprechendes gilt für bauliche Anlagen.
4. Bei der Überprüfung der Genehmigungsfähigkeit des Grabmals bestimmt die Kirchenverwaltung, wie die Fundamentierung und Befestigung des Grabmals, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, zu erfolgen hat.
5. Nach Errichtung des Grabmals kann die Kirchenverwaltung die Einhaltung ihrer Vorgaben überprüfen.
6. Das Gewicht des Grabmals ist so zu bemessen, dass seine Standfestigkeit gewährleistet ist.
§ 23 Unterhaltung
1. Der Grabnutzungsberechtigte hat Grabmale und sonstige bauliche Anlagen so zu unterhalten, dass ein würdiger und verkehrssicherer Zustand gewährleistet ist.
2. Der Verantwortliche hat unverzüglich für Abhilfe zu sorgen, wenn die Standsicherheit des Grabmals oder anderer baulicher Anlagen oder Teile derselben gefährdet ist.
3. Kann eine Abhilfe durch den Verantwortlichen nicht rechtzeitig erreicht werden, so ist die Kirchenverwaltung berechtigt, die zur Sicherung notwendigen Maßnahmen auf dessen Kosten zu treffen.
4. Kommt der Verantwortliche seiner Unterhaltungspflicht trotz Aufforderung durch die Kirchenverwaltung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, so kann die Kirchenverwaltung das Grabmal oder Teile desselben auf Kosten des Verantwortlichen entfernen; § 19 gilt insoweit entsprechend. Bei Gefahr in Verzug kann die Kirchenverwaltung ohne Fristsetzung die erforderlichen Maßnahmen anordnen.
5. Für Schäden, die durch das Umstürzen des Grabmals oder von Teilen des Grabmals verursacht werden, haftet der Verantwortliche.
6. Über Grabmale und bauliche Anlagen, die künstlerisch oder historisch wertvoll sind, oder als besondere Eigenart des Friedhofs erhalten werden sollen, wird ein Verzeichnis geführt. Die Kirchenverwaltung kann die Änderung oder Entfernung solcher Grabmale und baulicher Anlagen untersagen, wenn der Nutzungsberechtigte bei Erwerb der Grabstätte bzw. bei dem Antrag auf Erteilung der Errichtungsgenehmigung schriftlich sein Einverständnis erklärt hat.
7. Hierbei sind die zuständigen Denkmalschutz- und ‑pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 24 Entfernung
1. Vor der Entfernung von Grabmalen ist die schriftliche Zustimmung der Kirchenverwaltung einzuholen, sofern die Ruhezeit bzw. die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
2. Die Grabmale, Urnengrabplatten und sonstigen baulichen Anlagen sind nach Ablauf der Ruhezeit, bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit zu entfernen.
3. Gleiches gilt, wenn die Grabstätten bzw. Nutzungsrechte vorzeitig entzogen werden.
4. Die Entfernung hat innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit zu erfolgen. Andernfalls ist die Kirchenverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. § 19 gilt entsprechend.
5. Die Kirchenverwaltung kann auch die Entfernung von Grabmalen anordnen, die ohne ihre Zustimmung errichtet wurden. § 19 Ziff. 2 gilt entsprechend.
VI. Grabmalgestaltung
§ 25 Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
1. Die Gestaltungsvorschriften für Gräber und Grabmale bemessen sich danach, ob die Grabstätte in einem Friedhofsteil mit allgemeinen oder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften liegt.
2. Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften sind auf jedem Friedhof einzurichten. Ausnahmen sind nur möglich, wenn zwingende Gründe der Einrichtung entgegenstehen oder den Einwohnern des Bestattungsbezirks ein anderer (gemeindlicher) Friedhof zur Verfügung steht. Jeder Nutzer hat das Recht, zwischen einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften und einer Grabstätte mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wählen. Macht er von seinem Wahlrecht nicht Gebrauch, so erfolgt die Bestattung in einer Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.
A. Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
§ 26 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
1. Die Gestaltung der Grabstätten in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften ist so vorzunehmen, dass die jeweilige Grabstätte sich in die Umgebung einfügt und das Gesamtbild der Anlage nicht beeinträchtigt.
2. Die Würde des Friedhofs als Stätte der letzten Ruhe und des Gedenkens ist zu wahren.
3. Das Grabmal darf den Friedhof nicht verunstalten, insbesondere nach Form, Stoff und Farbe nicht aufdringlich wirken. Es darf nicht geeignet sein, Ärgernis zu erregen oder den Friedhofsbesucher im Totengedenken zu stören. Inhalt und Art der Inschrift müssen der Würde des Friedhofes entsprechen.
§ 27 Gestaltung der Grabmale in diesen Abteilungen
1. Grabmale in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften müssen in Abhängigkeit von ihrer Höhe eine minimale Stärke aufweisen.
Die minimale Stärke beträgt:
- bei einer Höhe von 0,40 m bis 0,99 m: 0,14 m
- bei einer Höhe von 1 m bis 1,49 m: 0,16 m
- ab einer Höhe von 1,50 m: 0,18 m
2. Die Kirchenverwaltung kann zusätzliche Anforderungen nur stellen, soweit dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
B. Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
§ 28 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften
1. In Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften sind die Grabstätten in ihrer gesamten Fläche zu bepflanzen.
Um den unterschiedlichen Charakter des dreigeteilten Ortenburger Friedhofs zu wahren, gelten für diese Abteilungen zusätzliche Gestaltungsvorschriften.
Insbesondere ist folgendes zu beachten:
a) Grabplatten zum Abdecken des Grabhügels bei stehenden Grabmälern, sowie Grabeinfassungen aus Stein sind nur im alten Friedhof gestattet. Sie sollten sich in Größe und Form den Ausmaßen der jeweiligen Reihe anpassen.
b) Im neuen Teil des Friedhofs ist eine Grabeinfassung mit Stein oder ähnlichem nicht erlaubt. Eine niedrige Randbepflanzung mit Bodendeckern oder Buchs ist gestattet.
c) Im mittleren Teil des Friedhofs sollen zum besseren Halt der Grabhügel die Gräber mit einer Bepflanzung eingefasst werden. Dies kann auch zusätzlich mit losen Steinen erfolgen, da hier der Abstand zwischen den Gräbern mit Kies aufgefüllt ist.
d) Urnengräber werden grundsätzlich mit Grabplatten abgedeckt, welche vom Friedhofsträger angekauft und von diesem auch angebracht werden. Die Beschriftung erfolgt durch den Nutzungsberechtigten.
Eine Bepflanzung rund um die Urnengräber ist nicht gestattet. Das Abstellen einer Blumenschale oder von Grablichtern auf den Platten ist erlaubt. Die Sterbekreuze aus Holz sind nach Anbringen der persönlichen Daten auf den Grabplatten zu entfernen.
Im Bereich der Urnengräber ist das zusätzliche Aufstellen von Kreuzen, Figuren usw. nicht gestattet.
2. Es ist nicht zulässig,
- Bäume oder großwüchsige Sträucher anzupflanzen,
- die Grabstätten mit Hecken, Metall, Glas oder ähnlichem einzufassen,
- Rankgerüste, Gitter oder Pergolen zu errichten,
- eine Bank oder sonstige Sitzgelegenheit aufzustellen.
Die Kirchenverwaltung kann Ausnahmen hiervon zulassen, wenn dies im Einzelfall gerechtfertigt ist und Störungen nicht zu befürchten sind.
§ 29 Gestaltung von Grabmalen in diesen Abteilungen
1. In Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften gelten besondere Anforderungen hinsichtlich des Materials sowie der Gestaltung und Bearbeitung der Grabmale.
2. Es dürfen Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Die Grabmale können nur in Absprache mit dem Kirchenverwaltungsvorstand aufgestellt werden.
3. Bei der Gestaltung und Verarbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Ornamente und Symbole dürfen nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen,
b) mehrteilig aufeinander gesetzte Grabmäler und liegende Grabmäler sind nicht gestattet,
c) Materialien, die vorstehend nicht aufgeführt wurden, sind nur in vorheriger Absprache zugelassen. Dies gilt insbesondere für Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, und Farben.
4. Im Einzelfall kann die Kirchenverwaltung Ausnahmen zulassen, wenn die Würde des Friedhofs, das Gesamtbild der Anlage und die Sicherheit dadurch nicht beeinträchtigt wird.
§ 30 Abmessungen der Grabmale
1. Auf Grabstätten, die für die Bestattung von Leichen vorgesehen sind, sind folgende Abmessungen zulässig:
Einzelgräber: Höhe bis 1,35 m, Breite bis 0,60 m
Doppelgräber: Höhe bis 1,35 m, Breite bis 1,20 m
Die Vorschriften über die Mindeststärke (§ 27) sind zu beachten.
2. Im Einzelfall kann die Kirchenverwaltung Ausnahmen zulassen, wenn die Würde des Friedhofs, das Gesamtbild der Anlage und die Sicherheit dadurch nicht beeinträchtigt werden.
C. Gemeinsame Vorschriften
§ 31 Herrichtung und Instandhaltung
1. Sämtliche Grabstätten einschließlich des Grabschmucks und der Bepflanzung sind im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen dauerhaft instand zu halten.
2. Die Verantwortlichkeit für die Herrichtung und Instandhaltung richtet sich nach der Nutzungsberechtigung.
3. Bei der Bepflanzung ist darauf zu achten, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege dadurch nicht beeinträchtigt werden. Blumen und Kränze sind, nachdem sie verwelkt sind, umgehend von der Grabstätte zu entfernen.
4. Die Gräber sind so zu gestalten, dass sie sich in das Gesamtbild des Friedhofs ohne Störungen einfügen und den besonderen Charakter ihrer Umgebung der Friedhofsteile wahren.
5. Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung ist der Kirchenverwaltung anzuzeigen und bedarf der schriftlichen Genehmigung. Dem Genehmigungsantrag ist der Nachweis der Berechtigung beizufügen.
6. Die Gräber können von den Verantwortlichen selbst oder von einem zugelassenen Friedhofsgärtner hergerichtet und instand gehalten werden.
7. Die Herrichtung der Grabstätten hat innerhalb von sechs Monaten zu erfolgen. Die Frist beginnt mit der Bestattung bzw. mit dem Erwerb des Nutzungsrechts, wenn dies aus Gründen der Gesamtanlage erforderlich ist. Hierüber entscheidet die Kirchenverwaltung.
8. Für die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der Friedhofsanlagen ist ausschließlich die Kirchenverwaltung verantwortlich.
9. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel dürfen nicht verwendet werden. Ebenfalls ist auf Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe zu verzichten. Dies gilt insbesondere für Produkte der Trauerfloristik — den Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen — sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an den Pflanzen verbleiben. Dies gilt nicht für Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
§ 32 Vernachlässigung des Grabes
1. Die Kirchenverwaltung kann dem Verantwortlichen schriftlich eine angemessene Frist zur Herrichtung bzw. Pflege setzen, wenn die Grabstätte die Würde des Friedhofs stört oder die Sicherheit beeinträchtigt wird.
2. Ist eine schriftliche Aufforderung nicht möglich, weil der Verantwortliche nicht bekannt ist und nicht mit zumutbarem Aufwand ermittelt werden kann, genügt ein Hinweisschild, durch das der Verantwortliche aufgefordert wird, sich mit der Kirchenverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung unbeachtet, so kann die Kirchenverwaltung das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen entsprechend § 19 beseitigen, die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen lassen.
Für diese Fälle kann das Nutzungsrecht entschädigungslos entzogen werden.
3. Entsprechendes gilt für ordnungswidrigen Grabschmuck. Wird die Aufforderung nicht befolgt, oder ist der Verantwortliche unbekannt oder nicht mit zumutbarem Aufwand zu ermitteln, so kann die Kirchenverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 33 Benutzung der Leichenhalle
1. Leichenhallen dienen der Aufnahme von Leichen bis zur ihrer Bestattung. Sie dürfen während der festgesetzten Zeiten in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden, wenn eine entsprechende Erlaubnis der Kirchenverwaltung vorliegt.
2. Die Erlaubnis der Kirchenverwaltung wird erteilt, wenn keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen.
3. Spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung sind die Särge endgültig zu schließen.
4. Die Särge von Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten erkrankt waren, sind in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufzustellen. Ist dies nicht möglich, so unterbleibt eine Aufbahrung dieser Leichen.
5. Das Betreten dieser Räume und das Besichtigen der Leichen ist nur zulässig, wenn zuvor eine Genehmigung des Amtsarztes eingeholt wurde.
6. Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Kirchenverwaltung und des Einverständnisses desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.
§ 34 Trauerfeiern
Trauerfeiern oder Gedenkfeiern, die nicht aus Anlass einer Beisetzung stattfinden oder die durch einen anderen als einen Geistlichen oder offiziellen Vertreter der Religionsgemeinschaft geleitet werden, bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Kirchenverwaltung. Die Kirchenverwaltung ist berechtigt sich Reden und Texte dieser Veranstaltung vorlegen zu lassen.
VIII. Schlussbestimmungen
§ 35 Bestehende Nutzungsrechte
1. Die bestehenden Regelungen bezüglich der Nutzungszeit und der Gestaltung von Grabstätten, über welche die Kirchenverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, bleiben unberührt.
2. Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung erworben wurden, werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 9 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt.
Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
§ 36 Haftung
1. Die Pfarrkirchenstiftung haftet nicht für Schäden, die aufgrund von Verstößen gegen diese Satzung bei der Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Die Kirchenverwaltung überprüft in regelmäßigen Abständen die Sicherheit in den einzelnen Friedhofsteilen. Darüber hinausgehende Obhuts- und Überwachungspflichten bestehen nicht.
2. Im Übrigen haftet die Pfarrkirchenstiftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 37 Gebühren
Die Benutzung der von der Pfarrkirchenstiftung verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen ist gebührenpflichtig. Näheres regelt die jeweils geltende Friedhofsgebührensatzung.
§ 38 Inkrafttreten
Diese Friedhofsordnung tritt am Tage der Genehmigung durch die kirchliche Aufsichtsbehörde in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 30.09.1974 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Ortenburg, den 26.04.2016
gez. Kirchenverwaltungsvorstand und Kirchenpfleger
Stiftungsaufsichtliche Genehmigung
Diese Friedhofsordnung wird hiermit stiftungsaufsichtlich genehmigt.
Passau, den 9. Mai 2016
gez. Dr. jur. Josef Sonnleitner, Finanzdirektor