Friedhofsordnung für den katholischen Friedhof Ortenburg

I n h a l t s v e r z e i c h n i s

I. All­ge­mei­ne Bestimmungen

§ 1 Gegen­stand der Fried­hofs­ord­nung
§ 2 Zweck des Fried­hofs
§ 3 Außer­dienst­stel­lung und Ent­wid­mung

II. Ord­nungs­vor­schrif­ten

§ 4 Öff­nungs­zei­ten
§ 5 Ver­hal­ten auf dem Fried­hof
§ 6 Arbei­ten im Fried­hof

III. Bestat­tungs­vor­schrif­ten

§ 7 Anmel­dung
§ 8 Sär­ge und Urnen
§ 9 Ruhe­frist
§ 10 Lei­chen­aus­gra­bung und Umbet­tung

IV. Grab­stät­ten

§ 11 All­ge­mei­nes
§ 12 Ein­zel­grab­stät­ten
§ 13 Dop­pel­grab­stät­ten
§ 14 Urnen­grab­stät­ten
§ 15 Grüf­te
§ 16 Grö­ße der Grä­ber
§ 17 Rech­te an Grab­stät­ten
§ 18 Beschrän­kung der Rech­te an Grab­stät­ten
§ 19 Been­di­gung von Nut­zungs­rech­ten

V. Grab­ma­le und bau­li­che Anlagen

§ 20 Errich­tungs­ge­neh­mi­gung
§ 21 Anlie­fe­rung
§ 22 Fun­da­men­tie­rung und Befes­ti­gung
§ 23 Unter­hal­tung
§ 24 Ent­fer­nung

VI. Grab­mal­ge­stal­tung

§ 25 Abtei­lun­gen mit all­ge­mei­nen und zusätz­li­chen Gestal­tungs­vor­schrif­ten

A. Abtei­lun­gen mit all­ge­mei­nen Gestaltungsvorschriften

§ 26 All­ge­mei­ne Gestal­tungs­vor­schrif­ten
§ 27 Gestal­tung der Grab­ma­le in die­sen Abteilungen

B. Abtei­lun­gen mit zusätz­li­chen Gestaltungsvorschriften

§ 28 Zusätz­li­che Gestal­tungs­vor­schrif­ten
§ 29 Gestal­tung von Grab­ma­len in die­sen Abtei­lun­gen
§ 30 Abmes­sun­gen der Grabmale

C. Gemein­sa­me Vorschriften

§ 31 Her­rich­tung und Instand­hal­tung
§ 32 Ver­nach­läs­si­gung des Gra­bes

VII. Lei­chen­hal­len und Trauerfeiern

§ 33 Benut­zung der Lei­chen­hal­le
§ 34 Trau­er­fei­ern

VIII. Schluss­be­stim­mun­gen

§ 35 Bestehen­de Nut­zungs­rech­te
§ 36 Haf­tung
§ 37 Gebüh­ren
§ 38 Inkraft­tre­ten


Die Kir­chen­stif­tung Orten­burg erlässt fol­gen­de Fried­hofs­ord­nung:

I. All­ge­mei­ne Bestim­mun­gen

§ 1 Gegen­stand der Friedhofsordnung
1. Der Fried­hof Orten­burg steht im Eigen­tum der Kath. Pfarr­kir­chen­stif­tung von Orten­burg und ist somit ein kirch­li­cher Fried­hof im Sin­ne des Kirch­li­chen Gesetz­bu­ches. Er wird von der Kir­chen­ver­wal­tung unter­hal­ten, ver­wal­tet und beaufsichtigt.
2. Die Ver­wal­tung des Fried­hofs rich­tet sich nach die­ser Fried­hofs­sat­zung, den sons­ti­gen kirch­li­chen Bestim­mun­gen und den staat­li­chen Vorschriften.
3. Im Zusam­men­hang mit einer Bestat­tung oder Bei­set­zung, Ver­lei­hung, Ver­län­ge­rung oder Über­tra­gung des Nut­zungs­rechts an einer Grab­stät­te, Zustim­mung zur Errich­tung eines Grab­mals oder sons­ti­ger bau­li­cher Anla­gen, Zulas­sung von Gewer­be­trei­ben­den sowie mit der Erhe­bung von Gebüh­ren und Ent­gel­ten dür­fen per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten erho­ben, ver­ar­bei­tet und genutzt wer­den.

§ 2 Zweck des Friedhofs
1. Der Fried­hof dient zur Bestat­tung aller Per­so­nen, die bei ihrem Tod Ein­woh­ner der Pfar­rei Orten­burg waren oder nach den Bestim­mun­gen die­ser Fried­hofs­ord­nung Anspruch auf Bestat­tung in einer bestimm­ten Grab­stät­te haben.
2. Die Bestat­tung ande­rer Per­so­nen kann mit Zustim­mung der Kir­chen­ver­wal­tung erfol­gen, wenn ande­re Bestat­tungs­mög­lich­kei­ten fehlen.
3. Für Tot- und Fehl­ge­bur­ten gilt Art. 6 des Bestat­tungs­ge­set­zes.

§ 3 Außer­dienst­stel­lung und Entwidmung
1. Der Fried­hof, Tei­le des Fried­ho­fes oder ein­zel­ne Grab­stät­ten kön­nen aus wich­ti­gem Grund ganz oder teil­wei­se außer Dienst gestellt oder ent­wid­met wer­den. Die Außer­dienst­stel­lung schließt die Mög­lich­keit wei­te­rer Bei­set­zun­gen aus. Durch die Ent­wid­mung ver­liert der Fried­hof sei­nen Cha­rak­ter als Ruhe­stät­te der Toten. Außer­dienst­stel­lung und Ent­wid­mung wer­den in der für die Pfarr­ge­mein­de übli­chen Form öffent­lich bekannt gege­ben. Sind nur ein­zel­ne Grab­stät­ten betrof­fen, erhal­ten die Nut­zungs­be­rech­tig­ten deren Auf­ent­halts­ort bekannt ist, zusätz­lich einen schrift­li­chen Bescheid.
2. Soweit noch Ruhe­fris­ten lau­fen, sind im Fal­le der Ent­wid­mung auf Kos­ten der Pfarr­kir­chen­stif­tung Umbet­tun­gen vor­zu­neh­men. Im Fal­le der Außer­dienst­stel­lung wird für die rest­li­che Nut­zungs­zeit auf Antrag eine Ersatz­wahl­grab­stät­te zur Ver­fü­gung gestellt; eine wei­te­re Nut­zungs­ge­bühr ist für die­se Zeit nicht zu ent­rich­ten.


II. Ord­nungs­vor­schrif­ten

§ 4 Öffnungszeiten
1. Der Fried­hof ist grund­sätz­lich tags­über für den Besuch geöffnet.
2. Der Fried­hof kann vor­über­ge­hend aus beson­de­rem Anlass ganz oder teil­wei­se geschlos­sen wer­den.

§ 5 Ver­hal­ten auf dem Friedhof
1. Jeder Besu­cher hat sich auf dem Fried­hof der Wür­de des Ortes ent­spre­chend zu ver­hal­ten. Den Anord­nun­gen des Fried­hofs­per­so­nals ist Fol­ge zu leisten.
2. Auf dem Fried­hof ist ins­be­son­de­re nicht gestat­tet:
a) die Wege mit Fahr­zeu­gen aller Art zu befah­ren; Kin­der­wa­gen und Roll­stüh­le sowie Fahr­zeu­ge der für den Fried­hof zuge­las­se­nen Gewer­be­trei­ben­den sind aus­ge­nom­men.
b) Waren aller Art, ins­be­son­de­re Krän­ze, Blu­men und gewerb­li­che Diens­te anzu­bie­ten oder dies­be­züg­lich zu wer­ben.
c) Druck­schrif­ten zu ver­tei­len oder zu ver­kau­fen.
d) Abraum und Abfäl­le außer­halb der dafür bestimm­ten Stel­len abzu­la­gern.
e) Hun­de unan­ge­leint mit­zu­neh­men.
f) zu lär­men, zu spie­len, oder zu rau­chen.
g) den Fried­hof, sei­ne Ein­rich­tun­gen und Anla­gen zu ver­un­rei­ni­gen oder zu beschä­di­gen.
h) Grab­ein­fas­sun­gen oder Grab­bee­te unbe­fugt zu betre­ten.
i) ohne schrift­li­chen Auf­trag eines Berech­tig­ten bzw. ohne Zustim­mung der Kir­chen­ver­wal­tung gewerbs­mä­ßig zu foto­gra­fie­ren.
k) Was­ser zu ande­ren Zwe­cken als zum Zwe­cke der Grab­pfle­ge zu ent­neh­men.
l) unpas­sen­de Gefä­ße (Fla­schen, Ein­mach­glä­ser, Dosen und ähn­li­che Gegen­stän­de) auf den Grä­bern auf­zu­stel­len und Gefä­ße sol­cher Art sowie Gar­ten­werk­zeu­ge zwi­schen den Grab­stel­len bzw. hin­ter den Grab­mä­lern abzu­stel­len.
m) Blu­men, Sträu­cher und Pflan­zen unbe­fugt abzu­rei­ßen oder Erde und Kies mitzunehmen.
3. Die Kir­chen­ver­wal­tung kann wei­te­re Rege­lun­gen für die Ord­nung auf dem Fried­hof erlas­sen; sie kann auch Aus­nah­men zulas­sen, soweit sie mit dem Zweck des Fried­hofs und sei­ner Ord­nung ver­ein­bar sind.
4. Die Anord­nun­gen des Fried­hofs­per­so­nals sind zu befol­gen. Die Kir­chen­ver­wal­tung kann Per­so­nen, die der Fried­hofs­sat­zung zuwi­der­han­deln, das Betre­ten des Fried­hofs unter­sa­gen.

§ 6 Arbei­ten im Friedhof
1. Der Nut­zungs­be­rech­tig­te hat der Fried­hofs­ver­wal­tung die Beauf­tra­gung von Dienst­leis­tungs­er­brin­gern anzuzeigen.
2. Tätig wer­den kön­nen nur sol­che Dienst­leis­tungs­er­brin­ger, die in fach­li­cher, betrieb­li­cher und per­sön­li­cher Hin­sicht zuver­läs­sig sind. Sofern sei­tens der Fried­hofs­ver­wal­tung inner­halb von vier Wochen nach Anzei­ge kei­ne Beden­ken ange­mel­det wer­den, kön­nen die Arbei­ten aus­ge­führt werden.
3. Gewerb­li­che Arbei­ten auf dem Fried­hof dür­fen nur werk­tags inner­halb der Öff­nungs­zei­ten aus­ge­führt wer­den. Die Kir­chen­ver­wal­tung kann Ver­län­ge­run­gen der Arbeits­zei­ten zulassen.
4. Die Vor­nah­me gewerb­li­cher oder stö­ren­der Arbei­ten ist wäh­rend einer Toten­fei­er oder Bestat­tung in deren Nähe untersagt.
5. Den zur Vor­nah­me gewerb­li­cher Arbei­ten Berech­tig­ten ist — soweit erfor­der­lich — die Benut­zung der Fried­hofs­we­ge mit geeig­ne­ten Fahr­zeu­gen gestat­tet. Wege und sons­ti­ge Anla­gen dür­fen dabei nicht über das übli­che Maß hin­aus bean­sprucht werden.
6. Die Arbeits- und Lager­plät­ze sind nach Been­di­gung der Arbei­ten wie­der in einen ord­nungs­ge­mä­ßen Zustand zu versetzen.
7. Die Gewer­be­trei­ben­den und ihre Bediens­te­ten haben die Fried­hofs­sat­zung und die dazu ergan­ge­nen Rege­lun­gen, sowie Anwei­sun­gen des Fried­hofs­per­so­nals zu befolgen.
8. Für alle Schä­den, die auf­grund oder gele­gent­lich der gewerb­li­chen Tätig­keit von den Gewer­be­trei­ben­den oder ihren Bediens­te­ten fahr­läs­sig oder schuld­haft ver­ur­sacht wer­den, haben die Gewer­be­trei­ben­den ein­zu­ste­hen. § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen.
9. Die für die Arbei­ten erfor­der­li­chen Werk­zeu­ge und Mate­ria­li­en dür­fen auf dem Fried­hof nur an den von der Kir­chen­ver­wal­tung geneh­mig­ten Stel­len gela­gert wer­den. Gewerb­li­che Gerä­te dür­fen nicht an oder in den Was­ser­ent­nah­me­stel­len der Fried­hö­fe gerei­nigt wer­den.


III. Bestat­tungs­vor­schrif­ten

§ 7 Anmeldung
1. Bestat­tun­gen sind unver­züg­lich nach Ein­tritt des Todes beim Kir­chen­ver­wal­tungs­vor­stand anzu­mel­den. Bei der Anmel­dung sind die erfor­der­li­chen amt­li­chen Beschei­ni­gun­gen vor­zu­le­gen. Hier­zu zählt ins­be­son­de­re die Todes­be­schei­ni­gung, der Nach­weis des Nut­zungs­rechts für die Bestat­tung in einer Wahl­grab­stät­te, sowie die Beschei­ni­gung über die Ein­äsche­rung vor einer Beisetzung.
2. Ort und Zeit der Bestat­tung wer­den von der Kir­chen­ver­wal­tung fest­ge­setzt. Das Grab muss spä­tes­tens 24 Stun­den vor Beginn der Bestat­tung bei der Kir­chen­ver­wal­tung bestellt werden.
3. Die Bestat­tun­gen wer­den aus­schließ­lich durch die von der Kir­chen­ver­wal­tung beauf­trag­ten Per­so­nen ausgeführt.
4. Nach­ru­fe, Kranz­nie­der­le­gun­gen und musi­ka­li­sche Dar­bie­tun­gen sind mit dem mit der Toten­fei­er beauf­trag­ten Geist­li­chen abzu­stim­men.

§ 8 Sär­ge und Urnen
1. Die Sär­ge müs­sen so abge­dich­tet sein, dass jedes Durch­si­ckern von Feuch­tig­keit aus­ge­schlos­sen ist. Sär­ge müs­sen in der Regel aus Voll­holz her­ge­stellt sein.
2. Urnen (Über­ur­ne und Asche­kap­sel), die unter der Erde bei­gesetzt wer­den, müs­sen aus orga­ni­schem, bio­lo­gisch abbau­ba­ren Mate­ri­al sein.

§ 9 Ruhefrist
Die Ruhe­frist bis zur Wie­der­be­le­gung beträgt für Lei­chen- und Aschen­res­te 15 Jah­re. Für Kin­der bis zum voll­ende­ten 5. Lebens­jahr 10 Jah­re.

§ 10 Lei­chen­aus­gra­bung und Umbettung
1. Die Ruhe der Toten darf grund­sätz­lich nicht gestört werden.
2. Umbet­tun­gen erfol­gen nur auf schrift­li­chen Antrag. Antrags­be­rech­tigt ist grund­sätz­lich der Nut­zungs­be­rech­tig­te oder jeder Ange­hö­ri­ge, der eine schrift­li­che Ein­ver­ständ­nis­er­klä­rung der Nut­zungs­be­rech­tig­ten der von der Umbet­tung betrof­fe­nen Grä­ber vor­wei­sen kann.
3. Lei­chen­aus­gra­bung und Umbet­tung bedür­fen der vor­he­ri­gen schrift­li­chen Zustim­mung des Bischöf­li­chen Ordi­na­ria­tes Pas­sau. Die Zustim­mung kann nur erteilt wer­den, wenn ein wich­ti­ger Grund vorliegt.
4. Alle Umbet­tun­gen und Aus­gra­bun­gen wer­den nur von Beauf­trag­ten oder Bediens­te­ten der Kir­chen­ver­wal­tung durch­ge­führt. Die Kir­chen­ver­wal­tung bestimmt den Zeit­punkt der Umbet­tung oder Ausgrabung.
5. Jede Lei­chen­aus­gra­bung ist dem Staat­li­chen Gesund­heits­amt recht­zei­tig anzu­zei­gen; die Aus­gra­bung einer Urne ist anzu­zei­gen, wenn dabei ein Sarg/​eine Lei­che frei­ge­legt wird. 
6. Der Antrag­stel­ler trägt die Kos­ten der Umbet­tung und haf­tet für Schä­den, die auf­grund der Umbet­tung entstehen.
7. Der Ablauf der Ruhe­frist für Lei­chen und Aschen wird durch eine Umbet­tung nicht unter­bro­chen oder gehemmt.


IV. Grab­stät­ten

§ 11 Allgemeines
1. Die Anla­ge der Grab­stät­ten rich­tet sich nach dem Friedhofsplan.

In Orten­burg ist der Fried­hof zusätz­lich in drei Abtei­lun­gen ein­ge­teilt:
a) Alter Fried­hof
b) Mitt­le­rer Fried­hof
c) Neu­er Friedhof
Der unter­schied­li­che Cha­rak­ter die­ser Abtei­lun­gen erfor­dert eine ent­spre­chen­de Anpas­sung in der Grabgestaltung.
2. Für die Bestat­tung der Ver­stor­be­nen wer­den fol­gen­de Grab­stät­ten bereitgestellt:
a) Ein­zel­grab­stät­ten,
b) Dop­pel­grab­stät­ten,
c) Urnen­grab­stät­ten
3. Ein Rechts­an­spruch auf den Erwerb einer bestimm­ten Grab­stät­te besteht nicht. Neue Rech­te an Grab­stät­ten kön­nen nur nach Maß­ga­be die­ser Sat­zung erwor­ben werden.
4. Das Eigen­tum an den Grab­stät­ten bleibt bei dem Eigen­tü­mer des Friedhofsgrundstücks.
5. Ein Anspruch auf die Ver­lei­hung oder den Wie­der­erwerb von Nut­zungs­rech­ten an bestimm­ten auf­grund ihrer Art, Lage oder sons­ti­gen Beson­der­hei­ten pri­vi­le­gier­ten Grab­stät­ten besteht nicht.
6. Eben­falls besteht kein Anspruch dar­auf, dass die Umge­bung der Grab­stät­ten unver­än­dert bleibt oder in einer bestimm­ten Art und Wei­se gestal­tet wird.

§ 12 Einzelgrabstätten
1. Ein Ein­zel­grab besteht aus einer Grab­stel­le. In ihm kön­nen ein Sarg und bei Tie­fer­le­gung zwei Sär­ge bei­gesetzt werden.
2. Ein­zel­grä­ber wer­den in der Regel als Rei­hen­grä­ber ange­legt. Erfolgt kei­ne Zutei­lung einer Grab­stät­te nach § 1315 der Sat­zung, so erfolgt die Bei­set­zung in einem Ein­zel­grab der Rei­he nach.

§ 13 Doppelgrabstätten
1. Ein Dop­pel­grab besteht aus zwei Grab­stel­len. In ihm kön­nen zwei Sär­ge und bei Tie­fer­le­gung vier Sär­ge bei­gesetzt werden.
2. Dop­pel­grä­ber sind in der Regel Wahl­grä­ber. Die Lage einer zuge­teil­ten Wahl­grab­stät­te ist mit dem Erwer­ber abzu­stim­men; ein Anspruch auf Zutei­lung einer Wahl­grab­stät­te besteht nicht.

§ 14 Urnengrabstätten
1. Die Bei­set­zung von Aschen erfolgt in Urnen­rei­hen­grab­stät­ten. Die Bei­set­zung kann außer­dem in Gemein­schafts­grab­stät­ten oder in Grab­stät­ten für Erd­be­stat­tun­gen erfolgen.
2. Für die Zuwei­sung von Urnen­rei­hen­grab­stät­ten gel­ten die für Rei­hen­grä­ber und Wahl­grä­ber fest­ge­setz­ten obi­gen Bestim­mun­gen entsprechend.
3. Die Bei­set­zung meh­re­rer Aschen in einer Urnen­rei­hen­grab­stät­te ist zuläs­sig. In einem Urnen­grab dür­fen bis zu zwei Urnen, bei Tie­fer­le­gung bis zu vier Urnen auf­ge­nom­men werden.
4. Urnen und Aschen dür­fen auch in Ein­zel- oder Dop­pel­grä­ber bei­gesetzt wer­den, jedoch nicht mehr als drei Urnen anstel­le eines Sar­ges.

§ 15 Grüfte
Die Anla­ge von Grüf­ten ist nicht gestat­tet.

§ 16 Grö­ße der Gräber
1. Die Grab­stät­ten haben fol­gen­de Ausmaße:
a) Ein­zel­grä­ber: Län­ge 2,20 m, Brei­te 1,00 m
b) Dop­pel­grä­ber: Län­ge 2,20 m, Brei­te 2,20 m
c) Urnen­grä­ber: Län­ge 1,20 m, Brei­te 1,00 m
2. Der Abstand von Grab­stät­te zu Grab­stät­te muss min­des­tens 0,30 m bis höchs­tens 0,60 m betragen.
3. Die Tie­fe des Gra­bes beträgt von der Erd­ober­flä­che (ohne Grab­hü­gel) bis zur Ober­kan­te eines Sar­ges oder einer Urne min­des­tens einen Meter. Der Abstand ist bei Tie­fer­le­gung ent­spre­chend tie­fer.

§ 17 Rech­te an Grabstätten
1. Das Nut­zungs­recht umfasst das Recht zur Bei­set­zung und zur Pfle­ge der Grab­stät­te. In Fäl­len, da eine Bei­set­zung nicht oder nicht mehr zuläs­sig ist, beschränkt sich das Nut­zungs­recht auf die Grabpflege.
2. Bei allen Grab­stät­ten wird das Nut­zungs­recht durch Ent­rich­tung der hier­für fest­ge­setz­ten Gebüh­ren erworben. 
3. Die Über­tra­gung von Nut­zungs­rech­ten unter Leben­den bedarf der schrift­li­chen Zustim­mung der Kir­chen­ver­wal­tung. Für den Über­gang des Nut­zungs­rech­tes von Todes wegen ist das Erbrecht grund­sätz­lich aus­ge­schlos­sen. Nut­zungs­rech­te an Wahl­grab­stät­ten gehen über
a) bei Ver­ster­ben des Ehe­gat­ten auf den über­le­ben­den Ehegatten.
b) in allen ande­ren Fäl­len geht das Nut­zungs­recht auf eines der Kin­der der bei­gesetz­ten Eltern über und zwar nach der Rei­hen­fol­ge des Alters. Ist eines der Kin­der Mit­glied der Pfarr­kir­chen­stif­tung, so ist es bevor­rech­tigt. Sind meh­re­re Kin­der Mit­glied der Pfarr­kir­chen­stif­tung, erwirbt das ältes­te von ihnen das Nut­zungs­recht.
Haben die Eltern eine ande­re Rege­lung über die Nach­fol­ge im Nut­zungs­recht getrof­fen, so wird die­se nur dann wirk­sam, wenn die Kir­chen­ver­wal­tung zustimmt.
c) Sind kei­ne Kin­der mehr vor­han­den, tre­ten an ihre Stel­le die Enkel.
Ziff. 3 b gilt entsprechend.
d) Sind Abkömm­lin­ge nicht vor­han­den, kann das Nut­zungs­recht auf die Geschwis­ter der frü­he­ren Nut­zungs­be­rech­tig­ten über­ge­hen.
Ziff. 3 b gilt entsprechend.
4. Über die Über­tra­gung des Nut­zungs­rech­tes unter Leben­den sowie den Über­gang des Nut­zungs­rech­tes von Todes wegen stellt die Kir­chen­ver­wal­tung auf Antrag eine Urkun­de aus.
5. Erfüllt nie­mand die Vor­aus­set­zun­gen der Zif­fer 3, bzw. erklärt sich nie­mand bereit, das Nut­zungs­recht zu über­neh­men, kann die Pfarr­kir­chen­stif­tung sich an die Erben hal­ten. Das Nut­zungs­recht endet in die­sem Fall mit Ablauf der Ruhe­frist des zuletzt Beigesetzten.
6. Ein Nut­zungs­recht an einer Grab­stät­te kann im Bestat­tungs­fal­le nur auf die Dau­er der Ruhe­frist erwor­ben wer­den und es kann gegen Ent­rich­tung der fest­ge­setz­ten Gebühr auf jeweils wei­te­re fünf Jah­re ver­län­gert wer­den. Ein Nut­zungs­recht an einer unbe­leg­ten Grab­stät­te kann auf die Dau­er von jeweils fünf Jah­ren erwor­ben wer­den.

§ 18 Beschrän­kung der Rech­te an Grabstätten
1. Das Nut­zungs­recht an Grab­stät­ten kann ent­zo­gen wer­den, wenn eine Grab­stät­te an den betref­fen­den Ort aus beson­de­ren Grün­den nicht mehr belas­sen wer­den kann. Vor Ablauf der Ruhe­frist des zuletzt in einer sol­chen Grab­stät­te Bestat­te­ten ist das Ein­ver­ständ­nis des Nut­zungs­be­rech­tig­ten erforderlich.
2. Dem Nut­zungs­be­rech­tig­ten wird in sol­chen Fäl­len eine mög­lichst gleich­wer­ti­ge ande­re Grab­stät­te auf die Dau­er der rest­li­chen Nut­zungs­zeit zuge­wie­sen.

§ 19 Been­di­gung von Nutzungsrechten
1. Bei Been­di­gung von Nut­zungs­rech­ten hat der Nut­zungs­be­rech­tig­te die Grab­stät­te auf eige­ne Kos­ten zu räu­men. Die Kir­chen­ver­wal­tung setzt den Nut­zungs­be­rech­tig­ten recht­zei­tig mit einer Frist von min­des­tens drei Mona­ten hier­von in Kennt­nis. Ist kein Nut­zungs­be­rech­tig­ter bekannt oder der Auf­ent­halts­ort des Nut­zungs­be­rech­tig­ten nicht bekannt, so wird die Benach­rich­ti­gung durch öffent­li­che Bekannt­ga­be an den Anschlag­ta­feln des Fried­ho­fes bzw. der Pfarr­kir­chen­stif­tung und der Anbrin­gung eines Hin­weis­schil­des an der Grab­stät­te ersetzt.
2. Über Grab­stät­ten, bei denen das Nut­zungs­recht erlo­schen und die Ruhe­frist abge­lau­fen ist, kann die Kir­chen­ver­wal­tung ver­fü­gen. Im Rah­men die­ser Ver­fü­gung kann die Kir­chen­ver­wal­tung Urnen- und Kno­chen­res­te ent­fer­nen und an ande­rer Stel­le des Fried­ho­fes wür­dig bestat­ten las­sen. Even­tu­el­le Grab­ein­fas­sun­gen, das Grab­mal oder ander­wei­ti­ge Gegen­stän­de wer­den bei nicht recht­zei­ti­ger Besei­ti­gung auf Kos­ten des Grab­nut­zungs­be­rech­tig­ten ent­fernt; eine Auf­be­wah­rungs­pflicht besteht nicht, so dass die­se sofort ver­wer­tet oder ver­nich­tet wer­den dür­fen. Ersatz­an­sprü­che des Nut­zungs­be­rech­tig­ten sind ausgeschlossen.
3. Bei Auf­lö­sung eines Urnen­gra­bes wird die vom Nut­zungs­be­rech­tig­ten erwor­be­ne Grab­plat­te vom Fried­hofs­trä­ger abge­nom­men und geht in den Besitz des Nut­zungs­be­rech­tig­ten über.
Dies gilt auch für bereits vor­han­de­ne Urnen­grä­ber.


V. Grab­ma­le und bau­li­che Anla­gen

§ 20 Errichtungsgenehmigung
1. Vor der Errich­tung und Ver­än­de­rung von Grab­ma­len ist die schrift­li­che Zustim­mung der Kir­chen­ver­wal­tung ein­zu­ho­len. Die Kir­chen­ver­wal­tung ist berech­tigt, soweit dies zur Wah­rung der Rech­te ande­rer not­wen­dig ist und der Fried­hofs­zweck es erfor­dert, hier­in Anord­nung zu tref­fen, die sich ins­be­son­de­re auf Werk­stoff, Art und Grö­ße der Grab­mä­ler, Ein­frie­dun­gen usw. beziehen.
2. Dem Antrag ist ein Ent­wurf des Grab­mals mit Grund­riss und Sei­ten­an­sicht im Maß­stab 1:10 zwei­fach bei­zu­fü­gen. Der Ent­wurf muss Anga­ben über das ver­wen­de­te Mate­ri­al des Grab­mals, sei­ne Bear­bei­tung, die Anord­nung der Schrift, der Orna­men­te und der Sym­bo­le sowie die vor­ge­se­he­ne Fun­da­men­tie­rung enthalten.
3. Die Kir­chen­ver­wal­tung kann im Ein­zel­fall wei­te­re Infor­ma­tio­nen, Mus­ter, Model­le etc. anfor­dern, soweit die zur Fest­stel­lung der Geneh­mi­gungs­fä­hig­keit des Grab­mals erfor­der­lich ist und damit kei­ne beson­de­ren Här­ten für den Antrag­stel­ler ver­bun­den sind.
4. Macht der Berech­tig­te nicht inner­halb eines Jah­res von der Errich­tungs­ge­neh­mi­gung Gebrauch, so ver­fällt die Genehmigung.
5. Vor der Errich­tung und Ver­än­de­rung sons­ti­ger bau­li­cher Anla­gen ein­schließ­lich Grab­ein­frie­dun­gen etc. ist eben­falls die schrift­li­che Zustim­mung der Kir­chen­ver­wal­tung ein­zu­ho­len. Die für Grab­ma­le fest­ge­setz­ten Bestim­mun­gen gel­ten ent­spre­chend.

§ 21 Anlieferung
1. Eine Durch­schrift der Errich­tungs­ge­neh­mi­gung ist bei der Anlie­fe­rung von Grab­ma­len oder sons­ti­gen bau­li­chen Anla­gen vorzulegen.
2. Die Anlie­fe­rung von Grab­ma­len oder sons­ti­gen bau­li­chen Anla­gen erfolgt in Abstim­mung mit der Kir­chen­ver­wal­tung, so dass die­se Gele­gen­heit hat, eine Über­prü­fung vor­zu­neh­men und im Ein­zel­fall erfor­der­li­che Wei­sun­gen zu ertei­len.

§ 22 Fun­da­men­tie­rung und Befestigung
1. Grab­ma­le sind so zu fun­da­men­tie­ren und zu befes­ti­gen, dass eine jeg­li­che Gefähr­dung von Per­so­nen aus­ge­schlos­sen ist. Durch die Fun­da­men­tie­rung muss sicher­ge­stellt sein, dass die Grab­ma­le auch beim Öff­nen benach­bar­ter Grä­ber nicht umstür­zen oder sich sen­ken können.
2. Bei ihrer Errich­tung sind die all­ge­mein aner­kann­ten Regeln des Hand­werks zu beachten.
3. Ent­spre­chen­des gilt für bau­li­che Anlagen.
4. Bei der Über­prü­fung der Geneh­mi­gungs­fä­hig­keit des Grab­mals bestimmt die Kir­chen­ver­wal­tung, wie die Fun­da­men­tie­rung und Befes­ti­gung des Grab­mals, ins­be­son­de­re die Grö­ße und Stär­ke der Fun­da­men­te, zu erfol­gen hat.
5. Nach Errich­tung des Grab­mals kann die Kir­chen­ver­wal­tung die Ein­hal­tung ihrer Vor­ga­ben überprüfen.
6. Das Gewicht des Grab­mals ist so zu bemes­sen, dass sei­ne Stand­fes­tig­keit gewähr­leis­tet ist.

§ 23 Unterhaltung
1. Der Grab­nut­zungs­be­rech­tig­te hat Grab­ma­le und sons­ti­ge bau­li­che Anla­gen so zu unter­hal­ten, dass ein wür­di­ger und ver­kehrs­si­che­rer Zustand gewähr­leis­tet ist.
2. Der Ver­ant­wort­li­che hat unver­züg­lich für Abhil­fe zu sor­gen, wenn die Stand­si­cher­heit des Grab­mals oder ande­rer bau­li­cher Anla­gen oder Tei­le der­sel­ben gefähr­det ist.
3. Kann eine Abhil­fe durch den Ver­ant­wort­li­chen nicht recht­zei­tig erreicht wer­den, so ist die Kir­chen­ver­wal­tung berech­tigt, die zur Siche­rung not­wen­di­gen Maß­nah­men auf des­sen Kos­ten zu treffen.
4. Kommt der Ver­ant­wort­li­che sei­ner Unter­hal­tungs­pflicht trotz Auf­for­de­rung durch die Kir­chen­ver­wal­tung nicht inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist nach, so kann die Kir­chen­ver­wal­tung das Grab­mal oder Tei­le des­sel­ben auf Kos­ten des Ver­ant­wort­li­chen ent­fer­nen; § 19 gilt inso­weit ent­spre­chend. Bei Gefahr in Ver­zug kann die Kir­chen­ver­wal­tung ohne Frist­set­zung die erfor­der­li­chen Maß­nah­men anordnen.
5. Für Schä­den, die durch das Umstür­zen des Grab­mals oder von Tei­len des Grab­mals ver­ur­sacht wer­den, haf­tet der Verantwortliche.
6. Über Grab­ma­le und bau­li­che Anla­gen, die künst­le­risch oder his­to­risch wert­voll sind, oder als beson­de­re Eigen­art des Fried­hofs erhal­ten wer­den sol­len, wird ein Ver­zeich­nis geführt. Die Kir­chen­ver­wal­tung kann die Ände­rung oder Ent­fer­nung sol­cher Grab­ma­le und bau­li­cher Anla­gen unter­sa­gen, wenn der Nut­zungs­be­rech­tig­te bei Erwerb der Grab­stät­te bzw. bei dem Antrag auf Ertei­lung der Errich­tungs­ge­neh­mi­gung schrift­lich sein Ein­ver­ständ­nis erklärt hat.
7. Hier­bei sind die zustän­di­gen Denk­mal­schutz- und ‑pfle­ge­be­hör­den nach Maß­ga­be der gesetz­li­chen Bestim­mun­gen zu betei­li­gen.

§ 24 Entfernung
1. Vor der Ent­fer­nung von Grab­ma­len ist die schrift­li­che Zustim­mung der Kir­chen­ver­wal­tung ein­zu­ho­len, sofern die Ruhe­zeit bzw. die Nut­zungs­zeit noch nicht abge­lau­fen ist.
2. Die Grab­ma­le, Urnen­grab­plat­ten und sons­ti­gen bau­li­chen Anla­gen sind nach Ablauf der Ruhe­zeit, bzw. nach Ablauf der Nut­zungs­zeit zu entfernen.
3. Glei­ches gilt, wenn die Grab­stät­ten bzw. Nut­zungs­rech­te vor­zei­tig ent­zo­gen werden.
4. Die Ent­fer­nung hat inner­halb von drei Mona­ten nach Ablauf der Ruhe­zeit bzw. Nut­zungs­zeit zu erfol­gen. Andern­falls ist die Kir­chen­ver­wal­tung berech­tigt, die Grab­stät­te abräu­men zu las­sen. § 19 gilt entsprechend.
5. Die Kir­chen­ver­wal­tung kann auch die Ent­fer­nung von Grab­ma­len anord­nen, die ohne ihre Zustim­mung errich­tet wur­den. § 19 Ziff. 2 gilt ent­spre­chend.


VI. Grab­mal­ge­stal­tung

§ 25 Abtei­lun­gen mit all­ge­mei­nen und zusätz­li­chen Gestaltungsvorschriften
1. Die Gestal­tungs­vor­schrif­ten für Grä­ber und Grab­ma­le bemes­sen sich danach, ob die Grab­stät­te in einem Fried­hofs­teil mit all­ge­mei­nen oder mit zusätz­li­chen Gestal­tungs­vor­schrif­ten liegt.
2. Abtei­lun­gen mit all­ge­mei­nen Gestal­tungs­vor­schrif­ten sind auf jedem Fried­hof ein­zu­rich­ten. Aus­nah­men sind nur mög­lich, wenn zwin­gen­de Grün­de der Ein­rich­tung ent­ge­gen­ste­hen oder den Ein­woh­nern des Bestat­tungs­be­zirks ein ande­rer (gemeind­li­cher) Fried­hof zur Ver­fü­gung steht. Jeder Nut­zer hat das Recht, zwi­schen einer Grab­stät­te mit all­ge­mei­nen Gestal­tungs­vor­schrif­ten und einer Grab­stät­te mit zusätz­li­chen Gestal­tungs­vor­schrif­ten zu wäh­len. Macht er von sei­nem Wahl­recht nicht Gebrauch, so erfolgt die Bestat­tung in einer Abtei­lung mit zusätz­li­chen Gestal­tungs­vor­schrif­ten.

A. Abtei­lun­gen mit all­ge­mei­nen Gestal­tungs­vor­schrif­ten
§ 26 All­ge­mei­ne Gestaltungsvorschriften
1. Die Gestal­tung der Grab­stät­ten in Abtei­lun­gen mit all­ge­mei­nen Gestal­tungs­vor­schrif­ten ist so vor­zu­neh­men, dass die jewei­li­ge Grab­stät­te sich in die Umge­bung ein­fügt und das Gesamt­bild der Anla­ge nicht beeinträchtigt.
2. Die Wür­de des Fried­hofs als Stät­te der letz­ten Ruhe und des Geden­kens ist zu wahren.
3. Das Grab­mal darf den Fried­hof nicht ver­un­stal­ten, ins­be­son­de­re nach Form, Stoff und Far­be nicht auf­dring­lich wir­ken. Es darf nicht geeig­net sein, Ärger­nis zu erre­gen oder den Fried­hofs­be­su­cher im Toten­ge­den­ken zu stö­ren. Inhalt und Art der Inschrift müs­sen der Wür­de des Fried­ho­fes ent­spre­chen.
§ 27 Gestal­tung der Grab­ma­le in die­sen Abteilungen
1. Grab­ma­le in Abtei­lun­gen mit all­ge­mei­nen Gestal­tungs­vor­schrif­ten müs­sen in Abhän­gig­keit von ihrer Höhe eine mini­ma­le Stär­ke aufweisen.
Die mini­ma­le Stär­ke beträgt:
- bei einer Höhe von 0,40 m bis 0,99 m: 0,14 m
- bei einer Höhe von 1 m bis 1,49 m: 0,16 m
- ab einer Höhe von 1,50 m: 0,18 m
2. Die Kir­chen­ver­wal­tung kann zusätz­li­che Anfor­de­run­gen nur stel­len, soweit dies aus Grün­den der Stand­si­cher­heit erfor­der­lich ist.

B. Abtei­lun­gen mit zusätz­li­chen Gestal­tungs­vor­schrif­ten
§ 28 Zusätz­li­che Gestaltungsvorschriften
1. In Abtei­lun­gen mit zusätz­li­chen Gestal­tungs­vor­schrif­ten sind die Grab­stät­ten in ihrer gesam­ten Flä­che zu bepflanzen.
Um den unter­schied­li­chen Cha­rak­ter des drei­ge­teil­ten Orten­bur­ger Fried­hofs zu wah­ren, gel­ten für die­se Abtei­lun­gen zusätz­li­che Gestal­tungs­vor­schrif­ten.
Ins­be­son­de­re ist fol­gen­des zu beach­ten:
a) Grab­plat­ten zum Abde­cken des Grab­hü­gels bei ste­hen­den Grab­mä­lern, sowie Grab­ein­fas­sun­gen aus Stein sind nur im alten Fried­hof gestat­tet. Sie soll­ten sich in Grö­ße und Form den Aus­ma­ßen der jewei­li­gen Rei­he anpas­sen.
b) Im neu­en Teil des Fried­hofs ist eine Grab­ein­fas­sung mit Stein oder ähn­li­chem nicht erlaubt. Eine nied­ri­ge Rand­be­pflan­zung mit Boden­de­ckern oder Buchs ist gestat­tet.
c) Im mitt­le­ren Teil des Fried­hofs sol­len zum bes­se­ren Halt der Grab­hü­gel die Grä­ber mit einer Bepflan­zung ein­ge­fasst wer­den. Dies kann auch zusätz­lich mit losen Stei­nen erfol­gen, da hier der Abstand zwi­schen den Grä­bern mit Kies auf­ge­füllt ist.
d) Urnen­grä­ber wer­den grund­sätz­lich mit Grab­plat­ten abge­deckt, wel­che vom Fried­hofs­trä­ger ange­kauft und von die­sem auch ange­bracht wer­den. Die Beschrif­tung erfolgt durch den Nut­zungs­be­rech­tig­ten.
Eine Bepflan­zung rund um die Urnen­grä­ber ist nicht gestat­tet. Das Abstel­len einer Blu­men­scha­le oder von Grab­lich­tern auf den Plat­ten ist erlaubt. Die Ster­be­kreu­ze aus Holz sind nach Anbrin­gen der per­sön­li­chen Daten auf den Grab­plat­ten zu ent­fer­nen.
Im Bereich der Urnen­grä­ber ist das zusätz­li­che Auf­stel­len von Kreu­zen, Figu­ren usw. nicht gestat­tet.
2. Es ist nicht zuläs­sig,
- Bäu­me oder groß­wüch­si­ge Sträu­cher anzu­pflan­zen,
- die Grab­stät­ten mit Hecken, Metall, Glas oder ähn­li­chem ein­zu­fas­sen,
- Rank­ge­rüs­te, Git­ter oder Per­go­len zu errich­ten,
- eine Bank oder sons­ti­ge Sitz­ge­le­gen­heit aufzustellen.
Die Kir­chen­ver­wal­tung kann Aus­nah­men hier­von zulas­sen, wenn dies im Ein­zel­fall gerecht­fer­tigt ist und Stö­run­gen nicht zu befürch­ten sind.

§ 29 Gestal­tung von Grab­ma­len in die­sen Abteilungen
1. In Abtei­lun­gen mit zusätz­li­chen Gestal­tungs­vor­schrif­ten gel­ten beson­de­re Anfor­de­run­gen hin­sicht­lich des Mate­ri­als sowie der Gestal­tung und Bear­bei­tung der Grabmale.
2. Es dür­fen Natur­stei­ne, Holz und geschmie­de­tes oder gegos­se­nes Metall ver­wen­det wer­den. Die Grab­ma­le kön­nen nur in Abspra­che mit dem Kir­chen­ver­wal­tungs­vor­stand auf­ge­stellt werden.
3. Bei der Gestal­tung und Ver­ar­bei­tung sind fol­gen­de Vor­schrif­ten einzuhalten:
a) Orna­men­te und Sym­bo­le dür­fen nur eine der Grö­ße des Grab­mals ange­mes­se­ne Flä­che ein­neh­men,
b) mehr­tei­lig auf­ein­an­der gesetz­te Grab­mä­ler und lie­gen­de Grab­mä­ler sind nicht gestat­tet,
c) Mate­ria­li­en, die vor­ste­hend nicht auf­ge­führt wur­den, sind nur in vor­he­ri­ger Abspra­che zuge­las­sen. Dies gilt ins­be­son­de­re für Beton, Glas, Email­le, Kunst­stoff, und Farben.
4. Im Ein­zel­fall kann die Kir­chen­ver­wal­tung Aus­nah­men zulas­sen, wenn die Wür­de des Fried­hofs, das Gesamt­bild der Anla­ge und die Sicher­heit dadurch nicht beein­träch­tigt wird.

§ 30 Abmes­sun­gen der Grabmale
1. Auf Grab­stät­ten, die für die Bestat­tung von Lei­chen vor­ge­se­hen sind, sind fol­gen­de Abmes­sun­gen zulässig:
Ein­zel­grä­ber: Höhe bis 1,35 m, Brei­te bis 0,60 m
Dop­pel­grä­ber: Höhe bis 1,35 m, Brei­te bis 1,20 m
Die Vor­schrif­ten über die Min­dest­stär­ke (§ 27) sind zu beachten.
2. Im Ein­zel­fall kann die Kir­chen­ver­wal­tung Aus­nah­men zulas­sen, wenn die Wür­de des Fried­hofs, das Gesamt­bild der Anla­ge und die Sicher­heit dadurch nicht beein­träch­tigt wer­den.

C. Gemein­sa­me Vor­schrif­ten
§ 31 Her­rich­tung und Instandhaltung
1. Sämt­li­che Grab­stät­ten ein­schließ­lich des Grab­schmucks und der Bepflan­zung sind im Rah­men der vor­ste­hen­den Bestim­mun­gen dau­er­haft instand zu halten.
2. Die Ver­ant­wort­lich­keit für die Her­rich­tung und Instand­hal­tung rich­tet sich nach der Nutzungsberechtigung.
3. Bei der Bepflan­zung ist dar­auf zu ach­ten, dass ande­re Grab­stät­ten und die öffent­li­chen Anla­gen und Wege dadurch nicht beein­träch­tigt wer­den. Blu­men und Krän­ze sind, nach­dem sie ver­welkt sind, umge­hend von der Grab­stät­te zu entfernen.
4. Die Grä­ber sind so zu gestal­ten, dass sie sich in das Gesamt­bild des Fried­hofs ohne Stö­run­gen ein­fü­gen und den beson­de­ren Cha­rak­ter ihrer Umge­bung der Fried­hofs­tei­le wahren.
5. Die Her­rich­tung und jede wesent­li­che Ände­rung ist der Kir­chen­ver­wal­tung anzu­zei­gen und bedarf der schrift­li­chen Geneh­mi­gung. Dem Geneh­mi­gungs­an­trag ist der Nach­weis der Berech­ti­gung beizufügen.
6. Die Grä­ber kön­nen von den Ver­ant­wort­li­chen selbst oder von einem zuge­las­se­nen Fried­hofs­gärt­ner her­ge­rich­tet und instand gehal­ten werden.
7. Die Her­rich­tung der Grab­stät­ten hat inner­halb von sechs Mona­ten zu erfol­gen. Die Frist beginnt mit der Bestat­tung bzw. mit dem Erwerb des Nut­zungs­rechts, wenn dies aus Grün­den der Gesamt­an­la­ge erfor­der­lich ist. Hier­über ent­schei­det die Kirchenverwaltung.
8. Für die Her­rich­tung, Unter­hal­tung und Ver­än­de­rung der Fried­hofs­an­la­gen ist aus­schließ­lich die Kir­chen­ver­wal­tung verantwortlich.
9. Pflan­zen­schutz- und Unkraut­be­kämp­fungs­mit­tel dür­fen nicht ver­wen­det wer­den. Eben­falls ist auf Kunst­stof­fe und sons­ti­ge nicht ver­rott­ba­re Werk­stof­fe zu ver­zich­ten. Dies gilt ins­be­son­de­re für Pro­duk­te der Trau­er­flo­ris­tik — den Krän­zen, Trau­er­ge­bin­den, Trau­er­ge­ste­cken im Grab­schmuck und bei Grab­ein­fas­sun­gen — sowie bei Pflan­zen­zucht­be­häl­tern, die an den Pflan­zen ver­blei­ben. Dies gilt nicht für Grab­va­sen, Mar­kie­rungs­zei­chen und Gieß­kan­nen.

§ 32 Ver­nach­läs­si­gung des Grabes
1. Die Kir­chen­ver­wal­tung kann dem Ver­ant­wort­li­chen schrift­lich eine ange­mes­se­ne Frist zur Her­rich­tung bzw. Pfle­ge set­zen, wenn die Grab­stät­te die Wür­de des Fried­hofs stört oder die Sicher­heit beein­träch­tigt wird.
2. Ist eine schrift­li­che Auf­for­de­rung nicht mög­lich, weil der Ver­ant­wort­li­che nicht bekannt ist und nicht mit zumut­ba­rem Auf­wand ermit­telt wer­den kann, genügt ein Hin­weis­schild, durch das der Ver­ant­wort­li­che auf­ge­for­dert wird, sich mit der Kir­chen­ver­wal­tung in Ver­bin­dung zu set­zen. Bleibt die Auf­for­de­rung unbe­ach­tet, so kann die Kir­chen­ver­wal­tung das Grab­mal und sons­ti­ge bau­li­che Anla­gen ent­spre­chend § 19 besei­ti­gen, die Grab­stät­te abräu­men, ein­eb­nen und ein­sä­en lassen.
Für die­se Fäl­le kann das Nut­zungs­recht ent­schä­di­gungs­los ent­zo­gen werden.
3. Ent­spre­chen­des gilt für ord­nungs­wid­ri­gen Grab­schmuck. Wird die Auf­for­de­rung nicht befolgt, oder ist der Ver­ant­wort­li­che unbe­kannt oder nicht mit zumut­ba­rem Auf­wand zu ermit­teln, so kann die Kir­chen­ver­wal­tung den Grab­schmuck ent­fer­nen.


VII. Lei­chen­hal­len und Trau­er­fei­ern

§ 33 Benut­zung der Leichenhalle
1. Lei­chen­hal­len die­nen der Auf­nah­me von Lei­chen bis zur ihrer Bestat­tung. Sie dür­fen wäh­rend der fest­ge­setz­ten Zei­ten in Beglei­tung eines Ange­hö­ri­gen des Fried­hofs­per­so­nals betre­ten wer­den, wenn eine ent­spre­chen­de Erlaub­nis der Kir­chen­ver­wal­tung vorliegt.
2. Die Erlaub­nis der Kir­chen­ver­wal­tung wird erteilt, wenn kei­ne gesund­heits­auf­sicht­li­chen oder sons­ti­gen Beden­ken bestehen.
3. Spä­tes­tens eine hal­be Stun­de vor Beginn der Trau­er­fei­er oder Bei­set­zung sind die Sär­ge end­gül­tig zu schließen.
4. Die Sär­ge von Per­so­nen, die zum Zeit­punkt ihres Todes an mel­de­pflich­ti­gen über­trag­ba­ren Krank­hei­ten erkrankt waren, sind in einem beson­de­ren Raum der Lei­chen­hal­le auf­zu­stel­len. Ist dies nicht mög­lich, so unter­bleibt eine Auf­bah­rung die­ser Leichen.
5. Das Betre­ten die­ser Räu­me und das Besich­ti­gen der Lei­chen ist nur zuläs­sig, wenn zuvor eine Geneh­mi­gung des Amts­arz­tes ein­ge­holt wurde.
6. Licht­bild­auf­nah­men von auf­ge­bahr­ten Lei­chen bedür­fen der Erlaub­nis der Kir­chen­ver­wal­tung und des Ein­ver­ständ­nis­ses des­je­ni­gen, der die Bestat­tung in Auf­trag gege­ben hat.

§ 34 Trauerfeiern
Trau­er­fei­ern oder Gedenk­fei­ern, die nicht aus Anlass einer Bei­set­zung statt­fin­den oder die durch einen ande­ren als einen Geist­li­chen oder offi­zi­el­len Ver­tre­ter der Reli­gi­ons­ge­mein­schaft gelei­tet wer­den, bedür­fen der vor­he­ri­gen schrift­li­chen Geneh­mi­gung der Kir­chen­ver­wal­tung. Die Kir­chen­ver­wal­tung ist berech­tigt sich Reden und Tex­te die­ser Ver­an­stal­tung vor­le­gen zu las­sen.


VIII. Schluss­be­stim­mun­gen

§ 35 Bestehen­de Nutzungsrechte
1. Die bestehen­den Rege­lun­gen bezüg­lich der Nut­zungs­zeit und der Gestal­tung von Grab­stät­ten, über wel­che die Kir­chen­ver­wal­tung bei Inkraft­tre­ten die­ser Sat­zung bereits ver­fügt hat, blei­ben unberührt.
2. Nut­zungs­rech­te von unbe­grenz­ter oder unbe­stimm­ter Dau­er, die vor dem Inkraft­tre­ten die­ser Sat­zung erwor­ben wur­den, wer­den auf zwei Nut­zungs­zei­ten nach § 9 die­ser Sat­zung seit Erwerb begrenzt.
Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jah­res nach Inkraft­tre­ten die­ser Sat­zung und der Ruhe­zeit der zuletzt bei­gesetz­ten Lei­che oder Asche.

§ 36 Haftung
1. Die Pfarr­kir­chen­stif­tung haf­tet nicht für Schä­den, die auf­grund von Ver­stö­ßen gegen die­se Sat­zung bei der Benut­zung der Fried­hö­fe, ihrer Anla­gen oder ihrer Ein­rich­tun­gen durch drit­te Per­so­nen oder durch Tie­re ent­ste­hen. Die Kir­chen­ver­wal­tung über­prüft in regel­mä­ßi­gen Abstän­den die Sicher­heit in den ein­zel­nen Fried­hofs­tei­len. Dar­über hin­aus­ge­hen­de Obhuts- und Über­wa­chungs­pflich­ten bestehen nicht.
2. Im Übri­gen haf­tet die Pfarr­kir­chen­stif­tung nur bei Vor­satz und gro­ber Fahr­läs­sig­keit.

§ 37 Gebühren
Die Benut­zung der von der Pfarr­kir­chen­stif­tung ver­wal­te­ten Fried­hö­fe und ihrer Ein­rich­tun­gen ist gebüh­ren­pflich­tig. Nähe­res regelt die jeweils gel­ten­de Fried­hofs­ge­büh­ren­sat­zung.

§ 38 Inkrafttreten
Die­se Fried­hofs­ord­nung tritt am Tage der Geneh­mi­gung durch die kirch­li­che Auf­sichts­be­hör­de in Kraft. Gleich­zei­tig tre­ten die Fried­hofs­sat­zung vom 30.09.1974 und alle übri­gen ent­ge­gen­ste­hen­den orts­recht­li­chen Vor­schrif­ten außer Kraft.

Orten­burg, den 26.04.2016
gez. Kir­chen­ver­wal­tungs­vor­stand und Kir­chen­pfle­ger

Stif­tungs­auf­sicht­li­che Genehmigung
Die­se Fried­hofs­ord­nung wird hier­mit stif­tungs­auf­sicht­lich geneh­migt.
Pas­sau, den 9. Mai 2016
gez. Dr. jur. Josef Sonn­leit­ner, Finanzdirektor