Gebüh­ren­ord­nung für den Fried­hof der Katho­li­schen Pfarr­kir­chen­stif­tung Ortenburg

Inhalt

G e b ü h r e n o r d n u n g
§ 1 All­ge­mei­ne Bestimmungen
§ 2 Nut­zungs­ge­büh­ren
§ 3 Bestat­tungs­ge­büh­ren
§ 4 Unter­hal­tungs­ge­büh­ren
§ 5 Sons­ti­ge Gebühren
§ 6 Inkraft­tre­ten

Gebüh­ren­ord­nung für den Fried­hof der Katho­li­schen Pfarr­kir­chen­stif­tung Ortenburg

Die Kath. Pfarr­kir­chen­stif­tung Orten­burg erlässt gemäß § 37 der Fried­hofs­sat­zung vom

26. April 2016 folgende

Gebüh­ren­ord­nung

§ 1 All­ge­mei­ne Bestimmungen

1. Die Pfarr­kir­chen­stif­tung erhebt für die Benut­zung des Fried­hofs und sei­ner Ein­rich­tun­gen und für die Leis­tun­gen der Ver­wal­tung des Fried­hofs Gebüh­ren nach Maß­ga­be die­ser Satzung.

2. Gebüh­ren­schuld­ner ist

a) wer zur Tra­gung der Bestat­tungs­kos­ten gesetz­lich ver­pflich­tet ist,

b) wer den Auf­trag an die Kir­chen­ver­wal­tung erteilt hat,

c) wer die Kos­ten ver­an­lasst hat,

d) der­je­ni­ge in des­sen Inter­es­se die Kos­ten ent­stan­den sind.

Meh­re­re Schuld­ner haf­ten als Gesamt­schuld­ner. Die Auf­rech­nung gegen Gebüh­ren­for­de­run­gen ist unzulässig.

3. Über die Höhe der Gebüh­ren erteilt die Kir­chen­ver­wal­tung einen Gebüh­ren­be­scheid. Der Wider­spruch gegen den Gebüh­ren­be­scheid hat kei­ne auf­schie­ben­de Wir­kung und ent­bin­det nicht von der Zahlungspflicht.

Die Voll­stre­ckung der Gebüh­ren erfolgt durch die von der zustän­di­gen staat­li­chen Stel­le bestimm­te Voll­stre­ckungs­be­hör­de. Über den Wider­spruch ent­schei­det die vor­ge­setz­te kirch­li­che Behörde.

4. Die Gebüh­ren sind im Vor­aus zu entrichten.

§ 2 Nutzungsgebühren

Die Gebüh­ren für Nut­zungs­rech­te betra­gen jährlich:

1. bei Ein­zel­grab­stät­ten 38,00 Euro

2. bei Dop­pel­grab­stät­ten 64,00 Euro

3. bei Urnen­grab­stät­ten 79,00 Euro 

4. Lei­chen­haus­ge­bühr 90,00 Euro 

Für die Ver­län­ge­rung des Nut­zungs­rech­tes gilt der Jah­res­be­trag entsprechend.

Die Nut­zungs­ge­bühr ist für die Dau­er der Grab­nut­zung im Vor­aus zu entrichten.

Die Gebüh­ren für die vor­ge­schrie­be­ne Lie­ge­zeit von 15 Jah­ren wer­den am Anfang der Nut­zungs­zeit ins­ge­samt in Rech­nung gestellt.

Bei den Urnen­grä­bern stellt der Fried­hofs­trä­ger zusätz­lich zur Grab­stel­le auch die fest im Boden ver­an­ker­ten Tei­le des Urnen­gra­bes zur Ver­fü­gung und kommt für deren Erhalt auf.

Für den Nut­zungs­be­rech­tig­ten bestehen, außer der von ihm gekauf­ten Grab­plat­te, kei­ne wei­te­ren Besitz­an­sprü­che an das Urnengrab.

Dies gilt auch für bereits bestehen­de Urnengräber. 

§ 3 Bestattungsgebühren

Der Bestat­tungs­dienst ist einem Unter­neh­mer über­tra­gen. Die zu erhe­ben­den Gebüh­ren wer­den im Bestat­tungs­dienst­ver­trag ver­bind­lich vereinbart.

§ 4 Unterhaltungsgebühren

Die Kir­chen­ver­wal­tung erhebt zur Deckung der lau­fen­den all­ge­mei­nen Ver­wal­tungs- und Unter­hal­tungs­kos­ten der­zeit kei­ne zusätz­li­chen Gebühren.

§ 5 Sons­ti­ge Gebühren

An sons­ti­gen Gebüh­ren wer­den ins­be­son­de­re erhoben:

Ankaufs­ge­bühr für unbe­schrif­te­te Urnen­grab­plat­te 200 Euro

Der Kir­chen­ver­wal­tung bleibt es frei­ge­stellt, für Son­der­leis­tun­gen, Ver­wal­tungs­tä­tig­kei­ten und sons­ti­ge Leis­tun­gen, die in die­ser Sat­zung nicht geson­dert auf­ge­führt sind, Kos­ten zu erhe­ben, die auf der Grund­la­ge der Selbst­kos­ten und der all­ge­mei­nen Ver­wal­tungs­kos­ten berech­net wer­den. Der Kir­chen­ver­wal­tung bleibt es fer­ner frei­ge­stellt, geson­der­te Ver­ein­ba­run­gen über die Erstat­tung der Kos­ten zu tref­fen oder Kos­ten­er­mä­ßi­gun­gen oder Kos­ten­be­frei­un­gen im Ein­zel­fall zu gewähren.

§ 6 Inkrafttreten

1. Die­se Gebü­ren­ord­nung tritt am Tage der Geneh­mi­gung durch die kirch­li­che Auf­sichts­be­hör­de in Kraft. Gleich­zei­tig tritt die bis­he­ri­ge Gebüh­ren­ord­nung vom 05.03.2010 außer Kraft.

2. Die Rech­te und Pflich­ten der poli­ti­schen Gemein­den nach dem jeweils gül­ti­gen Bestat­tungs­recht wer­den durch die­se Fried­hofs­ord­nung nicht berührt.

26.04.2016

gez. Kir­chen­ver­wal­tungs­vor­stand, Kirchenpfleger

Stif­tungs­auf­sicht­li­che Geneh­mi­gung
Die­se Gebüh­ren­ord­nung wird hier­mit stif­tungs­auf­sicht­lich genehmigt.

Pas­sau, den 9. Mai 2016

gez. Dr. jur. Josef Sonn­leit­ner, Finanzdirektor