Gebührenordnung für den Friedhof der Katholischen Pfarrkirchenstiftung Ortenburg
Inhalt
G e b ü h r e n o r d n u n g
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Nutzungsgebühren
§ 3 Bestattungsgebühren
§ 4 Unterhaltungsgebühren
§ 5 Sonstige Gebühren
§ 6 Inkrafttreten
Gebührenordnung für den Friedhof der Katholischen Pfarrkirchenstiftung Ortenburg
Die Kath. Pfarrkirchenstiftung Ortenburg erlässt gemäß § 37 der Friedhofssatzung vom
26. April 2016 folgende
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
1. Die Pfarrkirchenstiftung erhebt für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen und für die Leistungen der Verwaltung des Friedhofs Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.
2. Gebührenschuldner ist
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Auftrag an die Kirchenverwaltung erteilt hat,
c) wer die Kosten veranlasst hat,
d) derjenige in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.
Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. Die Aufrechnung gegen Gebührenforderungen ist unzulässig.
3. Über die Höhe der Gebühren erteilt die Kirchenverwaltung einen Gebührenbescheid. Der Widerspruch gegen den Gebührenbescheid hat keine aufschiebende Wirkung und entbindet nicht von der Zahlungspflicht.
Die Vollstreckung der Gebühren erfolgt durch die von der zuständigen staatlichen Stelle bestimmte Vollstreckungsbehörde. Über den Widerspruch entscheidet die vorgesetzte kirchliche Behörde.
4. Die Gebühren sind im Voraus zu entrichten.
Die Gebühren für Nutzungsrechte betragen jährlich:
1. bei Einzelgrabstätten 38,00 Euro
2. bei Doppelgrabstätten 64,00 Euro
3. bei Urnengrabstätten 79,00 Euro
4. Leichenhausgebühr 90,00 Euro
Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes gilt der Jahresbetrag entsprechend.
Die Nutzungsgebühr ist für die Dauer der Grabnutzung im Voraus zu entrichten.
Die Gebühren für die vorgeschriebene Liegezeit von 15 Jahren werden am Anfang der Nutzungszeit insgesamt in Rechnung gestellt.
Bei den Urnengräbern stellt der Friedhofsträger zusätzlich zur Grabstelle auch die fest im Boden verankerten Teile des Urnengrabes zur Verfügung und kommt für deren Erhalt auf.
Für den Nutzungsberechtigten bestehen, außer der von ihm gekauften Grabplatte, keine weiteren Besitzansprüche an das Urnengrab.
Dies gilt auch für bereits bestehende Urnengräber.
Der Bestattungsdienst ist einem Unternehmer übertragen. Die zu erhebenden Gebühren werden im Bestattungsdienstvertrag verbindlich vereinbart.
Die Kirchenverwaltung erhebt zur Deckung der laufenden allgemeinen Verwaltungs- und Unterhaltungskosten derzeit keine zusätzlichen Gebühren.
An sonstigen Gebühren werden insbesondere erhoben:
Ankaufsgebühr für unbeschriftete Urnengrabplatte 200 Euro
Der Kirchenverwaltung bleibt es freigestellt, für Sonderleistungen, Verwaltungstätigkeiten und sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht gesondert aufgeführt sind, Kosten zu erheben, die auf der Grundlage der Selbstkosten und der allgemeinen Verwaltungskosten berechnet werden. Der Kirchenverwaltung bleibt es ferner freigestellt, gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten zu treffen oder Kostenermäßigungen oder Kostenbefreiungen im Einzelfall zu gewähren.
1. Diese Gebürenordnung tritt am Tage der Genehmigung durch die kirchliche Aufsichtsbehörde in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührenordnung vom 05.03.2010 außer Kraft.
2. Die Rechte und Pflichten der politischen Gemeinden nach dem jeweils gültigen Bestattungsrecht werden durch diese Friedhofsordnung nicht berührt.
26.04.2016
gez. Kirchenverwaltungsvorstand, Kirchenpfleger
Stiftungsaufsichtliche Genehmigung
Diese Gebührenordnung wird hiermit stiftungsaufsichtlich genehmigt.
Passau, den 9. Mai 2016
gez. Dr. jur. Josef Sonnleitner, Finanzdirektor